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Lexikon von A bis Z
Kurz und verständlich erklärt: die wichtigsten Begriffe aus Arbeitsrecht, Zeiterfassung und Personalverwaltung.
A
- All-in-VertragDienstvertrag in Österreich, bei dem mit einem Pauschalgehalt die Normalarbeitszeit sowie sämtliche Mehr- und Überstunden abgegolten werden.
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)Das grundlegende Gesetz über die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unselbstständig Beschäftigter in Österreich.
- ArbeitgeberbruttoDas Arbeitgeberbrutto (Dienstgeberbrutto) ist die Summe aus dem Bruttoentgelt und den vom Dienstgeber zusätzlich zu tragenden Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Es beziffert den unmittelbaren Personalaufwand.
- ArbeitsbereitschaftArbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung am Arbeitsplatz. Sie zählt voll als Arbeitszeit und erlaubt bei regelmäßigem Anfall kollektivvertraglich verlängerte Arbeitszeiten.
- Arbeitsruhegesetz (ARG)Österreichisches Bundesgesetz über die Wochenendruhe, Wochenruhe und Feiertagsruhe für Dienstnehmer.
- Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand)Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) liegt vor, wenn eine beschäftigte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit oder Unfall nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann.
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)Das zentrale Gesetz des kollektiven Arbeitsrechts in Österreich, das Betriebsverfassung, Betriebsräte und Betriebsvereinbarungen regelt.
- Arbeitszeitgesetz (AZG)Das österreichische Bundesgesetz über die Begrenzung der Arbeitszeit und die Arbeitszeitruhe von Dienstnehmern.
- ArbeitszeitkontoEin Arbeitszeitkonto erfasst die Differenz zwischen der vertraglich geschuldeten Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit als Zeitguthaben oder Zeitschuld und ermöglicht so einen flexiblen Ausgleich über einen definierten Durchrechnungszeitraum.
- ArbeitszeitmodellEin Arbeitszeitmodell legt fest, wie die vereinbarte Arbeitszeit über Tag, Woche und Jahr verteilt wird und wie viel Spielraum die Arbeitnehmer bei der Lage ihrer Arbeitszeit haben.
- AufbewahrungsfristDie Aufbewahrungsfrist ist der Zeitraum, für den Unterlagen vorzuhalten sind. Im österreichischen Personalbereich reichen die Fristen von einem Jahr nach AZG bis zu sieben Jahren nach BAO und UGB (bzw. bis zu 30 Jahren bei pensionsrelevanten Daten).
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister im Auftrag des Verantwortlichen. Art. 28 DSGVO schreibt ihn zwingend vor.
- AufwandsabrechnungBei der Aufwandsabrechnung werden die tatsächlich geleisteten Stunden zu vereinbarten Sätzen abgerechnet. Das Aufwandsrisiko trägt der Auftraggeber.
- AusgleichszeitraumDer Ausgleichszeitraum (im österreichischen Recht meist Durchrechnungszeitraum genannt) ist die Frist, innerhalb derer die gesetzliche oder kollektivvertragliche durchschnittliche Arbeitszeit eingehalten werden muss – etwa die Höchstgrenze von 48 Wochenstunden innerhalb von 17 Wochen (§ 9 Abs. 2 AZG).
- AuslastungsgradDer Auslastungsgrad gibt an, welcher Anteil der verfügbaren Arbeitszeit auf abrechenbare oder produktive Tätigkeiten entfällt. Er ist die zentrale Kennzahl im Projektgeschäft.
B
- BereitschaftsdienstBeim Bereitschaftsdienst hält sich die beschäftigte Person an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort auf, um bei Bedarf sofort tätig zu werden. Arbeitsschutzrechtlich zählt die gesamte Dauer als Arbeitszeit.
- BetriebsferienBetriebsferien sind Zeiträume, in denen der Betrieb geschlossen bleibt und die Dienstnehmer Urlaub nehmen. In Österreich erfordern Betriebsferien stets eine Vereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung, da der Dienstgeber Urlaub nicht einseitig anordnen kann.
- BetriebsprüfungDie Betriebsprüfung ist die behördliche Außenprüfung eines Unternehmens durch die Finanzverwaltung oder die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Sie prüft, ob steuerliche, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten korrekt erfüllt wurden.
- BetriebsratDer Betriebsrat ist das gewählte Organ der Belegschaft zur Vertretung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen. Er kann in Betrieben mit dauernd mindestens fünf stimmberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden.
- BetriebsvereinbarungEine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Dienstnehmer des Betriebs.
- BruttoentgeltDas Bruttoentgelt ist die Summe aller Entgeltbestandteile vor Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Steuer- und Sozialversicherungsbrutto können davon abweichen.
D
- DatenzugriffDer Datenzugriff ist das Recht der Abgabenbehörde, im Rahmen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) auf abgabenrechtlich relevante digitale Daten zuzugreifen (§ 132 BAO).
- DeckungsbeitragDer Deckungsbeitrag ist der Betrag, der nach Abzug der variablen Kosten vom Erlös übrig bleibt und zur Deckung der Fixkosten beiträgt. Im Projektgeschäft wird er meist je Projekt oder je Stunde ermittelt.
- DienstzettelSchriftliche Bestätigung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nach § 2 AVRAG in Österreich.
E
- E-RechnungEine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Eine reine PDF-Datei ist keine E-Rechnung.
- ebInterfaceDer österreichische XML-Standard für elektronische Rechnungen in Wirtschaft und Verwaltung.
- EntgeltfortzahlungEntgeltfortzahlung ist die Weiterzahlung des Entgelts, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Der wichtigste Fall ist die krankheitsbedingte Dienstverhinderung (Krankenstand), für die das EFZG und § 8 AngG gestaffelte Ansprüche vorsehen.
- EntgeltumwandlungBei der Entgeltumwandlung verzichten Dienstnehmer auf einen Teil ihres künftigen Entgelts zugunsten einer betrieblichen Pensionskassen- oder Vorsorgelösung. Der umgewandelte Betrag genießt unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen.
- ErholungsurlaubErholungsurlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zweck der Erholung. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 30 Werktage im Arbeitsjahr, bei einer Fünftagewoche also 25 Arbeitstage.
F
- FehlzeitenquoteDie Fehlzeitenquote setzt die krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitszeit ins Verhältnis zur geplanten Arbeitszeit eines Zeitraums. Sie wird meist in Prozent angegeben.
- FeiertagszuschlagDer Feiertagszuschlag ist ein Zuschlag auf das Grundentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Er ist unter den Voraussetzungen des § 68 EStG bis zu gesetzlichen Höchstgrenzen steuerbegünstigt.
- FestpreisBeim Festpreis wird für einen definierten Leistungsumfang ein feststehender Preis (Pauschalpreis) vereinbart. Das Risiko des Mehraufwands trägt der Auftragnehmer, die Chance des Minderaufwands ebenso.
G
- GemeinkostenzuschlagDer Gemeinkostenzuschlag verteilt Kosten, die keinem Projekt direkt zugerechnet werden können, prozentual auf eine Bezugsgröße — meist auf die direkten Personalkosten.
- Geringfügige BeschäftigungEine geringfügige Beschäftigung liegt in Österreich vor, wenn das gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.
- GleitzeitGleitzeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell (§ 4b AZG), bei dem Dienstnehmer Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst bestimmen können. Abweichungen von der Normalarbeitszeit werden auf einem Gleitzeitkonto erfasst.
H
- HöchstarbeitszeitDie Höchstarbeitszeit ist die gesetzlich zulässige Obergrenze der Arbeitszeit. Nach § 9 AZG darf die Tagesarbeitszeit 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten, wobei im 17-Wochen-Schnitt maximal 48 Wochenstunden zulässig sind.
- HomeofficeHomeoffice bzw. Telearbeit bezeichnet das regelmäßige oder gelegentliche Arbeiten in der Wohnung oder an einem selbst gewählten Ort außerhalb des Betriebs. In Österreich regelt das Telearbeitsgesetz (u. a. § 2h AVRAG) die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.
I
K
- KapazitätsplanungDie Kapazitätsplanung gleicht den Personalbedarf kommender Projekte mit der verfügbaren Arbeitszeit ab, um Engpässe und Leerläufe frühzeitig sichtbar zu machen.
- KappungsgrenzeDie Kappungsgrenze ist der vereinbarte Höchststand eines Arbeitszeitkontos. Darüber hinausgehende Stunden verfallen oder werden in einen anderen Kontentyp überführt.
- Karenz (Elternkarenz)Die Elternkarenz ist der gesetzliche Freistellungsanspruch zur Betreuung eines Kindes bis maximal zum vollendeten zweiten Lebensjahr. Während der Karenz ruhen die Hauptleistungspflichten bei partiellem Entfall des Urlaubsanspruchs.
- KernarbeitszeitDie Kernarbeitszeit ist der Teil eines Gleitzeitmodells, in dem alle Dienstnehmer anwesend sein müssen. Außerhalb dieses Zeitraums bestimmen sie Beginn und Ende ihrer Arbeit innerhalb der Gleitspanne selbst.
- Kollektivvertrag (KV)Vereinbarung zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer über Mindestgehälter und Arbeitsbedingungen in Österreich.
- KurzarbeitKurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der betrieblichen Normalarbeitszeit bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Das AMS leistet zur Abfederung des Entgeltausfalls eine Kurzarbeitsbeihilfe.
L
- LohnartEine Lohnart ist der Schlüssel, unter dem ein Entgeltbestandteil in der Personalverrechnung geführt wird. Sie steuert, ob der Betrag lohnsteuer-, SV- sowie lohnnebenkostenpflichtig ist und wie er verbucht wird.
- LohnkontoDas Lohnkonto ist die für jeden Dienstnehmer und jedes Kalenderjahr verpflichtend zu führende Aufzeichnung aller Bezüge und Abzüge gemäß § 76 EStG sowie § 34 ASVG.
- LöschkonzeptEin Löschkonzept legt fest, welche personenbezogenen Daten wann zu löschen sind. Es setzt den Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 DSGVO in überprüfbare Regeln um.
M
- MehrarbeitMehrarbeit bezeichnet im österreichischen Arbeitsrecht die Arbeitszeit zwischen der vereinbarten Teilzeitarbeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit, während Überstunden die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit überschreiten.
- MeilensteinEin Meilenstein ist ein Ereignis im Projektverlauf mit einem definierten, überprüfbaren Ergebnis. Er hat keine Dauer und dient als Kontroll-, Abnahme- oder Zahlungspunkt.
- Mindestlohn & MindestgrundgehaltIn Österreich gibt es keinen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn, sondern branchenspezifische Mindestlöhne und Mindestgehälter, die in Kollektivverträgen für Dienstnehmer rechtsverbindlich festgelegt sind.
- MitbestimmungMitbestimmung bezeichnet die gesetzliche Beteiligung der Belegschaftsorgane (Betriebsrat) an Entscheidungen des Dienstgebers. Je nach Angelegenheit reicht sie von Informations- und Beratungsrechten bis zu notwendigen oder erzwingbaren Betriebsvereinbarungen nach dem ArbVG.
- Mobile ArbeitMobile Arbeit ist die Erbringung der Arbeitsleistung an wechselnden, vom Dienstnehmer frei wählbaren Orten außerhalb der Betriebsstätte und außerhalb der eigenen Wohnung, ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz.
- MutterschutzDer Mutterschutz umfasst die gesetzlichen Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter im Dienstverhältnis, insbesondere Schutzfristen, Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz.
N
- NachkalkulationDie Nachkalkulation vergleicht nach Abschluss eines Projekts die tatsächlich angefallenen Kosten mit der Vorkalkulation. Sie zeigt, ob die kalkulierten Annahmen trugen.
- NachtarbeitNachtarbeit ist jede Arbeitsleistung in der gesetzlichen Nachtzeit. Nach § 12b AZG umfasst die Nachtzeit in Österreich die Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr und mindestens drei zusammenhängende Stunden.
- NachtzuschlagDer Nachtzuschlag ist ein Aufschlag auf das Grundentgelt für Arbeit zur Nachtzeit. Unter den Voraussetzungen des § 68 EStG ist er bis zu gesetzlichen Freibeträgen steuerfrei, wenn er neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt wird.
O
R
- RahmenarbeitszeitDie Rahmenarbeitszeit ist der betrieblich oder vertraglich festgelegte Zeitkorridor, innerhalb dessen Arbeitsleistung erbracht werden darf. Sie bildet die äußere Grenze eines Gleitzeitmodells.
- ResturlaubResturlaub ist der am Ende des Urlaubsjahres nicht verbrauchte Urlaubsanspruch. In Österreich verjährt Resturlaub grundsätzlich nach zwei Jahren ab dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres (§ 4 Abs. 5 UrlG).
- RufbereitschaftBei Rufbereitschaft hält sich die beschäftigte Person an einem selbst gewählten Ort auf und muss lediglich erreichbar sein. Als Arbeitszeit zählen grundsätzlich nur die tatsächlichen Einsätze (§ 20a AZG).
- RuhezeitDie tägliche Ruhezeit ist der zusammenhängende Zeitraum zwischen dem Ende einer Tagesarbeitszeit und dem Beginn der nächsten. Nach § 12 AZG beträgt sie mindestens elf Stunden.
S
- SachbezugEin Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Er unterliegt in Österreich grundsätzlich der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht (Sachbezugswerteverordnung), sofern keine gesetzliche Steuerbefreiung greift.
- SchichtmodellEin Schichtmodell legt fest, in welcher Abfolge Beschäftigte zu unterschiedlichen Tageszeiten arbeiten, um einen Betrieb über die reguläre Normalarbeitszeit hinaus zu besetzen.
- SollarbeitszeitDie Sollarbeitszeit ist die vertraglich oder durch Kollektivvertrag geschuldete Arbeitszeit eines Zeitraums. Sie ist die Bezugsgröße, gegen die die tatsächlich geleistete Istarbeitszeit gerechnet wird.
- SonderurlaubSonderurlaub ist eine Freistellung aus wichtigem persönlichem Anlass (Dienstverhinderung), die zusätzlich zum Erholungsurlaub gewährt wird. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach ABGB, AngG oder Kollektivvertrag.
- StempeluhrDie Stempeluhr ist das klassische Gerät zur Erfassung von Kommen- und Gehen-Zeiten. Heute steht der Begriff meist für ein digitales Terminal mit Ausweiskarte, PIN oder biometrischem Merkmal.
- StundensatzDer Stundensatz ist der Preis einer Arbeitsstunde. Zu unterscheiden sind der interne Kostensatz, der die tatsächlichen Kosten deckt, und der externe Verkaufssatz, der zusätzlich den Gewinn enthält.
T
U
- UnveränderbarkeitUnveränderbarkeit bedeutet, dass eine einmal erfasste Aufzeichnung nicht mehr so geändert werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Änderungen müssen nachvollziehbar protokolliert werden.
- Urlaubsabgeltung (Urlaubsersatzleistung)Die Urlaubsabgeltung (in Österreich rechtlich als Urlaubsersatzleistung bezeichnet) ist die finanzielle Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im laufenden Dienstverhältnis ist eine Urlaubsablöse gesetzlich verboten.
- Urlaubsgesetz (UrlG)Das österreichische Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung.
Ü
V
- VerfahrensdokumentationDie Verfahrensdokumentation beschreibt nachvollziehbar, wie ein Unternehmen aufzeichnungspflichtige Daten erfasst, verarbeitet, sichert und aufbewahrt. Das österreichische Abgabenrecht (BAO) verlangt sie für jedes eingesetzte Datenverarbeitungssystem.
- VertrauensarbeitszeitVertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem der Arbeitgeber auf die Kontrolle der zeitlichen Lage verzichtet und die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Geschuldet wird das Arbeitsergebnis, nicht die bloße Anwesenheit.