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Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand)

Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) liegt vor, wenn eine beschäftigte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit oder Unfall nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann.

Maßstab ist die konkrete Tätigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist tätigkeitsbezogen. Eine Handverletzung kann eine Monteurin arbeitsunfähig machen und eine Sachbearbeiterin nicht. Ärztlich beurteilt wird immer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, nicht die Arbeitsfähigkeit allgemein.

Anzeige und Nachweis

Dienstnehmer sind verpflichtet, die Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer dem Dienstgeber ohne Verzug mitzuteilen — telefonisch, per Nachricht, in jedem Fall tunlichst vor dem geplanten Arbeitsbeginn. Verlangt es der Dienstgeber, hat der Dienstnehmer zudem eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer (Krankenstandsbestätigung) vorzulegen. Der Dienstgeber ist gesetzlich berechtigt, diese Bestätigung bereits ab dem ersten Tag des Krankenstands zu verlangen.

Beweiswert

Die ärztliche Krankenstandsbestätigung hat einen hohen Beweiswert. Er kann erschüttert werden, wenn begründete Zweifel bestehen — etwa bei einem Krankenstand, der auffällig passgenau die Kündigungsfrist abdeckt, oder bei genesungswidrigem Verhalten. Gelingt dem Dienstgeber die Erschütterung des Beweiswerts, muss die beschäftigte Person das tatsächliche Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit beweisen.

Erfassung

Krankenstandstage sind als eigene Abwesenheitsart mit Beginn und Ende zu führen. Für die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG bzw. § 8 AngG ist die genaue Erfassung essenziell, um das verbrauchte Grundkontingent (z. B. 6 bis 12 Wochen volles sowie 4 Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr bzw. Anlassfall) lückenlos zu überwachen.

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