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Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung ist die Weiterzahlung des Entgelts, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Der wichtigste Fall ist die krankheitsbedingte Dienstverhinderung (Krankenstand), für die das EFZG und § 8 AngG gestaffelte Ansprüche vorsehen.

Der Anspruch

Wird eine beschäftigte Person durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert (Krankenstand), ohne dass sie ein grobes Verschulden trifft, behält sie ihren Anspruch auf das Entgelt (§ 2 EFZG bzw. § 8 AngG). Eine Wartezeit wie im deutschen Recht gibt es in Österreich grundsätzlich nicht — der Anspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag.

Die Dauer der Entgeltfortzahlung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses pro Arbeitsjahr:

  • 1. Dienstjahr: 6 Wochen volles Entgelt, danach 4 Wochen halbes Entgelt
  • Ab dem 2. Dienstjahr (Dienstverhältnis hat ein Jahr gedauert): 8 Wochen volles Entgelt, danach 4 Wochen halbes Entgelt
  • Ab dem 16. Dienstjahr (nach 15 Jahren): 10 Wochen volles Entgelt, danach 4 Wochen halbes Entgelt
  • Ab dem 26. Dienstjahr (nach 25 Jahren): 12 Wochen volles Entgelt, danach 4 Wochen halbes Entgelt

Bei Bezug von halbem Entgelt stockt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) mit dem halben Krankengeld auf. Nach vollständiger Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs gegenüber dem Dienstgeber übernimmt die ÖGK das volle Krankengeld.

Wiedererkrankung

Tritt innerhalb desselben Arbeitsjahres eine neuerliche Dienstverhinderung durch Krankheit ein, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des vollen bzw. halben Entgelts nur insoweit, als das jährliche Kontingent durch frühere Krankenstände noch nicht ausgeschöpft ist. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres (oder bei kollektivvertraglicher Umstellung: Kalenderjahres) entsteht der Grundanspruch grundsätzlich wieder neu. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht zudem ein eigenständiger, vom allgemeinen Krankheitskontingent unabhängiger Fortzahlungsanspruch je Anlassfall.

Berechnung

Maßgeblich ist das Ausfallprinzip (§ 3 EFZG): Fortzuzahlen ist jenes Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer verdient hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre — einschließlich regelmäßiger Überstunden, Zulagen und Zuschläge, jedoch ohne echten Aufwendungsersatz wie Diäten oder Fahrtspesen. Bei schwankender Arbeitszeit oder unregelmäßigen Entgeltbestandteilen ist ein Referenzzeitraum (in der Regel die letzten 13 Wochen vor Beginn des Krankenstands) heranzuziehen, was ohne lückenlose und belastbare Zeiterfassungsdaten kaum fehlerfrei möglich ist.

Weitere Fälle

Über den Krankenstand hinaus greift die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen (§ 9 ARG), während des Urlaubs (§ 6 UrlG) sowie bei wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgründen (z. B. § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB bzw. Sonderregelungen im anwendbaren Kollektivvertrag), etwa bei einem Todesfall in der Familie, eigener Eheschließung oder einer Pflegefreistellung (§ 16 UrlG).

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