Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt den Anspruch aller Dienstnehmer in Österreich auf bezahlten Erholungsurlaub sowie auf bezahlte Pflegefreistellung.
Wesentliche Bestimmungen
- Urlaubsausmaß (§ 2 UrlG): 30 Werktage (5 Wochen) bei einer 6-Tage-Woche bzw. 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Nach Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage (6 Wochen).
- Urlaubsjahr: Grundsätzlich das Arbeitsjahr (Beginn mit Eintrittsdatum), kann jedoch per Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag auf das Kalenderjahr umgestellt werden.
- Urlaubsvereinbarung (§ 4 UrlG): Urlaub kann weder vom Dienstgeber einseitig angeordnet noch vom Dienstnehmer eigenmächtig angetreten werden. Es bedarf stets einer Vereinbarung unter Berücksichtigung der Erholung und der betrieblichen Interessen.
- Verjährung (§ 4 Abs. 5 UrlG): Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (insgesamt drei Jahre Frist).
- Ablöseverbot (§ 7 UrlG): Vereinbarungen, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen vorsehen, sind rechtsunwirksam.
- Pflegefreistellung (§ 16 UrlG): Bezahlte Freistellung zur Pflege naher Angehöriger im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr.
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- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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