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Urlaubsgesetz (UrlG)

Das österreichische Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung.

Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt den Anspruch aller Dienstnehmer in Österreich auf bezahlten Erholungsurlaub sowie auf bezahlte Pflegefreistellung.

Wesentliche Bestimmungen

  • Urlaubsausmaß (§ 2 UrlG): 30 Werktage (5 Wochen) bei einer 6-Tage-Woche bzw. 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Nach Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage (6 Wochen).
  • Urlaubsjahr: Grundsätzlich das Arbeitsjahr (Beginn mit Eintrittsdatum), kann jedoch per Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag auf das Kalenderjahr umgestellt werden.
  • Urlaubsvereinbarung (§ 4 UrlG): Urlaub kann weder vom Dienstgeber einseitig angeordnet noch vom Dienstnehmer eigenmächtig angetreten werden. Es bedarf stets einer Vereinbarung unter Berücksichtigung der Erholung und der betrieblichen Interessen.
  • Verjährung (§ 4 Abs. 5 UrlG): Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (insgesamt drei Jahre Frist).
  • Ablöseverbot (§ 7 UrlG): Vereinbarungen, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen vorsehen, sind rechtsunwirksam.
  • Pflegefreistellung (§ 16 UrlG): Bezahlte Freistellung zur Pflege naher Angehöriger im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am
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