Die Grundregel und die Urlaubsübertragung
In Österreich ist das Urlaubsjahr grundsätzlich das Arbeitsjahr (beginnend mit dem Eintrittsdatum des Dienstnehmers), sofern keine kollektivvertragliche oder betriebliche Umstellung auf das Kalenderjahr vorliegt.
Wird der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr nicht zur Gänze verbraucht, entsteht Resturlaub. Dieser Resturlaub verfällt nicht automatisch zum Jahreswechsel, sondern wird kraft Gesetzes in das folgende Urlaubsjahr übertragen. Eine finanzielle Abgeltung oder Urlaubsablöse während eines aufrechten Dienstverhältnisses ist nach § 7 UrlG gesetzlich verboten und rechtsunwirksam.
Verjährung nach § 4 Abs. 5 UrlG
Gemäß § 4 Abs. 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Faktisch steht Dienstnehmern somit eine Frist von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs zur Verfügung, um den Urlaub zu verbrauchen (das Entstehungsjahr plus zwei weitere Jahre). Beim Verbrauch von Urlaubstagen wird stets der älteste noch offene Urlaubsanspruch zuerst abgebaut (First-in-First-out-Prinzip).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Obersten Gerichtshofs (OGH) setzt der Eintritt der Verjährung jedoch voraus, dass der Dienstgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist: Dienstnehmer müssen rechtzeitig und transparent darauf hingewiesen werden, wie viele Resturlaubstage offen sind und dass diese bei Nichtinanspruchnahme zu einem konkreten Zeitpunkt verjähren. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Urlaubsanspruch nicht verjähren.
Langzeiterkrankung
War die beschäftigte Person über längere Zeit im Krankenstand und konnte den Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig verbrauchen, greift der europarechtliche Schutz: Der Urlaubsanspruch darf nicht verfallen, solange der Dienstnehmer keine tatsächliche Möglichkeit hatte, den Urlaub anzutreten. Eine Verkürzung auf einen unionsrechtlich zulässigen Übertragungszeitraum kennt das österreichische Urlaubsgesetz nicht; es bleibt bei der zweijährigen Verjährung nach § 4 Abs. 5 UrlG, deren Lauf zudem die Aufforderungs- und Hinweispflicht des Dienstgebers voraussetzt.
Praktische Konsequenz
Dienstgeber sollten offene Urlaubsansprüche systematisch erfassen und Dienstnehmer nachweislich auffordern, ihren Resturlaub zu planen und zu konsumieren. Zwei dokumentierte Hinweise pro Jahr — beispielsweise im Rahmen der Jahresurlaubsplanung und ein weiterer im Herbst bzw. vor Ablauf des Arbeitsjahres — stellen sicher, dass die gesetzlichen Hinweispflichten erfüllt sind und Verjährungsfristen gewahrt bleiben.
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