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Urlaubsabgeltung (Urlaubsersatzleistung)

Die Urlaubsabgeltung (in Österreich rechtlich als Urlaubsersatzleistung bezeichnet) ist die finanzielle Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im laufenden Dienstverhältnis ist eine Urlaubsablöse gesetzlich verboten.

Nur bei Beendigung (Verbot der Urlaubsablöse)

Der Urlaub dient der Erholung des Dienstnehmers; deshalb ist eine finanzielle Abgeltung (Urlaubsablöse) während eines aufrechten Dienstverhältnisses nach § 7 Urlaubsgesetz (UrlG) rechtsunwirksam und verboten. Erst wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden kann, gebührt dem Dienstnehmer gemäß § 10 UrlG eine finanzielle Abgeltung in Form der sogenannten Urlaubsersatzleistung.

Berechnung

Die Berechnung der Urlaubsersatzleistung richtet sich nach dem Urlaubsentgeltprinzip (Ausfallprinzip gemäß § 6 UrlG): Maßgeblich ist jenes Entgelt, das der Dienstnehmer erhalten hätte, wenn er den Urlaub während des aufrechten Dienstverhältnisses tatsächlich verbraucht hätte.

Dazu zählen:

  • Das laufende Grundgehalt bzw. der Grundlohn
  • Regelmäßige Entgeltbestandteile wie Zulagen, Zuschläge sowie Überstundenleistungen (im Regelfall ermittelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen)
  • Der anteilige Urlaubszuschuss und die anteilige Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen / 13. und 14. Monatsgehalt)

Aus dem monatlichen Gesamtentgelt wird der Wert eines Urlaubstages ermittelt und mit der Anzahl der noch offenen Urlaubstage (Resturlaub aus Vorjahren sowie aliquoter Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres) multipliziert.

Rechtsnatur und Vererblichkeit

Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung ist ein reiner Geldanspruch. Er entsteht mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses. Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers, gebührt die Urlaubsersatzleistung den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war (§ 10 Abs. 5 UrlG).

Sozialversicherung und Steuer

Die Urlaubsersatzleistung gilt sozialversicherungs- und steuerrechtlich als laufendes bzw. sonstiges Entgelt:

  • Sozialversicherung: Für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs verlängert sich die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus (sogenannte Verlängerungstage / Pflichtversicherungsfortbestand gemäß § 11 Abs. 2 ASVG). Entsprechend verschiebt sich auch der Beginn eines allfälligen Arbeitslosengeldbezugs beim AMS.
  • Lohnsteuer: Der laufende Entgeltanteil wird nach dem Monatstarif versteuert, die anteiligen Sonderzahlungen unterliegen der begünstigten Besteuerung für sonstige Bezüge (§ 67 EStG), soweit das Jahressechstel nicht überschritten ist.

Freistellung als Alternative

Wird das Dienstverhältnis unter Dienstfreistellung beendet, kann der Urlaub durch eine ausdrückliche Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist abgebaut werden. Eine einseitige Anordnung des Dienstgebers reicht hierfür im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht aus, da Urlaubsverbrauch stets einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer bedarf.

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