Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) der Arbeitnehmer in Österreich.
Kernbereiche in der betrieblichen Praxis
- Vollversicherung: Bei einem monatlichen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen Dienstnehmer der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.
- Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG): Liegt das monatliche Entgelt unterhalb dieser gesetzlichen Grenze, besteht nur eine Teilversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung (vom Dienstgeber zu tragen); Dienstnehmer sind kranken- und pensionsversicherungsfrei (können sich jedoch freiwillig selbstversichern).
- Meldepflichten (§ 33 ASVG): Dienstgeber haben Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (ÖGK) anzumelden.
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- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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