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Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt in Österreich vor, wenn das gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.

Gesetzliche Grundlagen in Österreich

In Österreich ist ein Dienstverhältnis geringfügig, wenn das daraus im Kalendermonat gebührende Entgelt die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht übersteigt.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich durch die Aufwertungszahl valorisiert und beträgt monatlich einen gesetzlich festgelegten Betrag (bis 2023 gab es zudem eine tägliche Grenze, seither gilt ausschließlich die monatliche Grenze). Es besteht voller arbeitsrechtlicher Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt, anteilige Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) sowie Entgeltfortzahlung im Krankenstand.

Sozialversicherung und Abgaben

Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Sozialversicherung teilversichert:

  • Dienstnehmer: Es besteht ausschließlich eine gesetzliche Teilversicherung in der Unfallversicherung (AUVA). Es fallen für den Dienstnehmer keine laufenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG zu einem begünstigten Pauschalbetrag.
  • Dienstgeber: Der Dienstgeber entrichtet den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag). Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte und übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte das 1,5-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, ist zusätzlich die pauschale Dienstgeberabgabe (DAG) nach dem DAG-Gesetz an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) abzuführen.

Überschreiten der Grenze und Mehrfachbeschäftigung

Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im laufenden Monat überschritten – etwa durch zusätzliche Arbeitsstunden, Mehrarbeit oder nicht im Vorfeld vereinbarte Zulagen –, tritt für diesen Kalendermonat die vollversicherte Pflichtversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) nach dem ASVG ein.

Übt ein Dienstnehmer zeitgleich mehrere geringfügige Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern aus oder hat er neben einer vollversicherten Beschäftigung ein geringfügiges Dienstverhältnis, werden die Entgelte zusammengerechnet. Übersteigt die Gesamtsumme die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, führt dies zur nachträglichen Vorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an den Dienstnehmer durch die ÖGK (Differenzvorschreibung).

Zeiterfassungspflicht nach § 26 AZG

Auch für geringfügig Beschäftigte gilt die Zeiterfassungspflicht nach § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) uneingeschränkt: Dienstgeber sind gesetzlich verpflichtet, Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Ruhepausen exakt aufzuzeichnen.

Da geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitszeitüberschreitungen rasch die Versicherungsgrenze überschreiten oder unzulässige Mehrarbeit auslösen können, bildet die lückenlose Arbeitszeitaufzeichnung den zentralen Prüfstein bei gemeinsamen Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben (PLB) durch die ÖGK und die Finanzpolizei (Amt für Betrugsbekämpfung) sowie bei Kontrollen des Arbeitsinspektorats. Die Aufzeichnungen sind gemäß § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

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