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Arbeitszeitgesetz (AZG)

Das österreichische Bundesgesetz über die Begrenzung der Arbeitszeit und die Arbeitszeitruhe von Dienstnehmern.

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt in Österreich die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit unselbstständig Beschäftigter. Es setzt zentrale Schutzstandards bezüglich Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten fest.

Gesetzliche Grundnormen

  • Normalarbeitszeit (§ 3 AZG): 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich. Viele Kollektivverträge verkürzen diese auf 38,5 oder 37 Stunden.
  • Höchstarbeitszeit (§ 9 AZG): Grundsätzlich maximal 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche inklusive Überstunden. Im 17-Wochen-Schnitt darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.
  • Ruhepausen (§ 11 AZG): Bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben.
  • Tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG): Nach Ende der Tagesarbeitszeit gebührt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden.

Aufzeichnungspflicht (§ 26 AZG)

Nach § 26 Abs. 1 AZG hat der Dienstgeber zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen; die Ruhepausen sind nach § 26 Abs. 5 AZG festzuhalten, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung fix geregelt sind. In der Praxis werden dafür Beginn, Ende und Ruhepausen erfasst. Abweichend davon genügen bei selbstbestimmter Arbeitszeit bzw. überwiegender Arbeit in der Wohnung Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit (§ 26 Abs. 3 AZG). Verstöße gegen das AZG stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit empfindlichen Geldstrafen geahndet.

Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am
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