Lexikon

Überstunden

Überstunden sind Arbeitsstunden, welche die gesetzliche Normalarbeitszeit (täglich 8 Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden bzw. KV-Arbeitszeit) überschreiten. Sie sind mit einem gesetzlichen Zuschlag von 50 % zu vergüten oder im Verhältnis 1:1,5 in Zeitausgleich abzugelten.

Wann liegen Überstunden vor?

Überstunden liegen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) vor, wenn die Grenzen der zulässigen wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden. Gesetzlich beträgt die Normalarbeitszeit 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (viele Kollektivverträge sehen eine kürzere Normalarbeitszeit vor, z. B. 38,5 Stunden). Überstunden müssen vom Dienstgeber angeordnet, gebilligt, geduldet worden sein oder zur Erledigung der übertragenen Aufgaben zwingend notwendig gewesen sein.

Zu unterscheiden ist die Überstunde von der Mehrarbeit: Bei Teilzeitbeschäftigten sind Stunden zwischen der vereinbarten Teilzeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit Mehrarbeitsstunden (§ 19d AZG).

Vergütung und Zuschläge

Für Überstunden gebührt gemäß § 10 AZG ein gesetzlicher Zuschlag von mindestens 50 % auf den Grundstundenlohn bzw. das Grundgehalt oder ein entsprechender Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 (sofern Zeitausgleich vereinbart wurde). Für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsüberstunden sehen Kollektivverträge regelmäßig höhere Zuschläge von 100 % vor.

Pauschale Abgeltungen (Überstundenpauschale oder All-in-Verträge) sind in Österreich grundsätzlich zulässig, erfordern jedoch eine regelmäßige (üblicherweise jährliche) Deckungsprüfung, weil die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindestansprüche zwingend sind. § 2g AVRAG flankiert das: Ist der Grundlohn im Dienstvertrag oder Dienstzettel nicht betragsmäßig ausgewiesen, gebührt der branchen- und ortsübliche Ist-Grundlohn als Berechnungsbasis. Liegt das tatsächlich ausbezahlte Gesamtentgelt unter dem Betrag, der dem Dienstnehmer nach Gesetz und Kollektivvertrag für die geleisteten Normal- und Überstunden zusteht, muss die Differenz nachgezahlt werden.

Beweislast

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) trägt der Dienstnehmer im Überstundenprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Überstunden geleistet wurden und dass diese angeordnet, genehmigt, geduldet oder betrieblich notwendig waren.

Obwohl Dienstgeber gemäß § 26 AZG zur genauen Arbeitszeitaufzeichnung verpflichtet sind, kehrt eine Verletzung dieser Aufzeichnungspflicht die Beweislast nicht automatisch vollständig um, führt jedoch zu wesentlichen Beweiserleichterungen für den Dienstnehmer. Eine lückenlose, digitale Zeiterfassung schützt beide Seiten vor Rechtsunsicherheiten.

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