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Brutto, Netto, Dienstgeberbrutto – die drei Zahlen im Vergleich

Warum drei verschiedene Beträge dieselbe Stelle beschreiben

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Eine Stelle wird durch drei verschiedene Beträge beschrieben, die alle korrekt sind: das, was das Unternehmen aufwendet, das, was im Dienstvertrag steht, und das, was auf dem Konto ankommt. Zwischen dem ersten und dem letzten liegt bei durchschnittlichen Einkommen ungefähr der Faktor zwei.

Die drei Ebenen

EbeneBeispiel monatlichBedeutung
Dienstgeberbrutto (Gesamtkosten)ca. 6.470 €was das Unternehmen aufwendet
Bruttoentgelt5.000 €was im Dienstvertrag steht
Nettoentgeltca. 3.200 €was ausgezahlt wird

Die Werte dienen der Illustration; das monatliche Netto hängt vom Tarifverlauf der Lohnsteuer, den geltenden Absetzbeträgen (wie Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus) sowie der Berücksichtigung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration / 13. und 14. Gehalt) ab.

Ergebnis

3.466,67 €/Monat

Stundenlohn: 20,00 €Monatsgehalt: 3.466,67 €Jahresgehalt: 41.600,00 €

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Von oben nach unten: die Dienstgeberseite

Auf das Bruttoentgelt kommen:

  • der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw. IESG-Zuschlag) an die ÖGK,
  • der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und der Dienstgeberzuschlag (DZ),
  • die Kommunalsteuer (3 % an die jeweilige Gemeinde),
  • der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Beitrag / „Abfertigung Neu“) in Höhe von 1,53 %.

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung werden im Wesentlichen paritätisch bzw. nach gesetzlichen Schlüsseln aufgeteilt; den Unfallversicherungsbeitrag trägt der Dienstgeber zur Gänze.

Drei Bruttobegriffe

Von oben nach unten: die Dienstnehmerseite

Vom SV-Brutto werden die Dienstnehmeranteile abgezogen:

  • Pensionsversicherung (Dienstnehmeranteil)
  • Krankenversicherung (Dienstnehmeranteil)
  • Arbeitslosenversicherung (Dienstnehmeranteil, ggf. gestaffelt bei niedrigen Einkommen)
  • Wohnbauförderungsbeitrag (Dienstnehmeranteil) und Arbeiterkammerumlage

Vom Steuerbrutto (nach Abzug der SV-Beiträge und Freibeträge) wird abgezogen:

  • Lohnsteuer nach dem progressiven österreichischen Einkommensteuertarif (§ 33 EStG), abzüglich zustehender Absetzbeträge (z. B. Verkehrsabsetzbetrag, Familienbonus Plus)

Ein Solidaritätszuschlag oder eine Kirchensteuer als staatlicher Lohnsteuerabzug existiert in Österreich nicht (der Kirchenbeitrag wird von den Religionsgemeinschaften separat eingehoben und kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgabe geltend gemacht werden).

Vom verbleibenden Netto können weitere Abzüge folgen: Exekutionen/Gehaltspfändungen, Dienstgeberdarlehen, Gewerkschaftsbeiträge oder Sachbezugswerte (z. B. für die Privatnutzung eines Firmen-PKW).

Höchstbeitragsgrundlage

Oberhalb der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG steigen die Sozialversicherungsbeiträge nicht weiter. Für Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) gilt eine eigene jährliche Höchstbeitragsgrundlage.

Praktische Folge: Der prozentuale Sozialversicherungsanteil sinkt mit steigendem Gehalt über dieser Schwelle. Eine Gehaltserhöhung oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage führt zu keinen zusätzlichen SV-Beiträgen mehr — sie unterliegt dann rein der Progression der Lohnsteuer.

Lohnsteuertarif statt Steuerklassen

In Österreich gibt es keine Steuerklassen. Der Lohnsteuerabzug erfolgt direkt auf Basis des monatlichen steuerpflichtigen Bezugs nach dem progressiven Tarif (§ 33 EStG).

Individuelle Entlastungen — wie der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus — können entweder bereits unterjährig über das Formular E 30 beim Dienstgeber berücksichtigt oder nachträglich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (beim Finanzamt) geltend gemacht werden. Die Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden im Rahmen des Jahressechstels nach § 67 EStG begünstigt besteuert (mit festen Steuersätzen ab 6 %).

Warum das Verständnis praktisch wichtig ist

Für Gehaltsgespräche. Eine Gehaltserhöhung von 200 € brutto monatlich kostet den Dienstgeber unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten und der 14 Monatsgehälter aufs Jahr gerechnet spürbar mehr, während beim Dienstnehmer nach Abzug von SV und Grenzsteuersatz oft nur rund die Hälfte ankommt. Wer die Nebenkostenstruktur kennt, verhandelt zielgerichteter — auf beiden Seiten. Steuer- und abgabenfreie Benefits (wie Essensgutscheine, Öffi-Ticket oder steuerfreie Teuerungsprämien) sind in diesem Bereich oft die effizientere Lösung.

Für die Kalkulation. Projekt- und Personalbudgets sind zwingend mit dem Dienstgeberbrutto (Gesamtpersonalkosten inklusive Lohnnebenkosten und 13./14. Monatsgehalt) zu kalkulieren, nicht mit dem monatlichen Bruttogehalt.

Für die Zeitwirtschaft. Alle zeitabhängigen Bestandteile — Überstunden, Mehrarbeit, gesetzliche Überstundenzuschläge (§ 10 AZG), Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 68 EStG) sowie Zeitausgleichsbuchungen — entstehen in der Zeiterfassung und wirken über das Brutto auf SV-Beiträge, Lohnsteuer und Dienstgeberabgaben. Ein Erfassungsfehler ist ein Abrechnungsfehler, der eine Aufrollung (Korrekturabrechnung) nach sich zieht.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Weitere Quellen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Das Steuerbrutto ist das Gesamtbrutto abzüglich der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge und steuerfreier Bestandteile (z. B. nach § 68 EStG). Das SV-Brutto ist das Gesamtbrutto abzüglich beitragsfreier Bezüge und begrenzt durch die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Beide Werte weichen auf dem Lohnzettel regelmäßig voneinander ab.
Das Bruttoentgelt zuzüglich der vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer sowie Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse). Es beziffert den unmittelbaren Personalaufwand.
Nein, in Österreich gibt es keine Steuerklassen. Die Lohnsteuer wird nach einem einheitlichen progressiven Stufentarif (§ 33 EStG) berechnet. Individuelle Verhältnisse werden unterjährig oder bei der Arbeitnehmerveranlagung über Absetzbeträge (z. B. Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Familienbonus Plus) berücksichtigt.
Eine gesetzliche Obergrenze nach dem ASVG, bis zu der laufendes Entgelt sowie Sonderzahlungen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen. Beträge oberhalb dieser Grenze sind beitragsfrei, weshalb der prozentuale SV-Anteil bei sehr hohen Gehältern sinkt.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am