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Bruttoentgelt

Das Bruttoentgelt ist die Summe aller Entgeltbestandteile vor Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Steuer- und Sozialversicherungsbrutto können davon abweichen.

Zusammensetzung

Zum Bruttoentgelt gehören das Grundentgelt (kollektivvertraglicher Mindestlohn bzw. Mindestgehalt zzgl. allfälliger Überzahlung), variable Bestandteile wie Überstundenentgelt und Provisionen, Zuschläge und Zulagen, Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Gehalt) sowie geldwerte Vorteile aus Sachbezügen.

Drei Bruttobegriffe

  • Gesamtbrutto: alle Entgeltbestandteile.
  • Steuerbrutto: das Gesamtbrutto abzüglich steuerfreier Bestandteile (etwa Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Überstundenzuschläge nach § 68 EStG oder steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen nach § 26 EStG) und abzüglich der einbehaltenen Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge.
  • SV-Brutto (Sozialversicherungsbrutto): das Gesamtbrutto abzüglich beitragsfreier Bezüge, nach oben hin gedeckelt durch die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.

Die drei Werte stimmen selten überein — genau darin liegt die häufigste Verwirrung beim Lesen eines Lohn- bzw. Gehaltszettels.

Weg zum Netto

Vom SV-Brutto werden die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Vom verbleibenden Steuerbrutto wird die Lohnsteuer nach dem österreichischen Einkommensteuertarif einbehalten. Was bleibt, ist der Auszahlungsbetrag bzw. das Nettoentgelt, von dem noch freiwillige oder gesetzliche Netto-Abzüge (wie Gehaltsvorschüsse, Sachbezugskostenbeiträge oder gerichtliche Pfändungen) in Abzug gebracht werden können.

Bezug zur Zeiterfassung

Alle zeitabhängigen Bestandteile — Überstunden, Mehrarbeit, gesetzliche und kollektivvertragliche Zuschläge (z. B. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) sowie Rufbereitschaft — stammen aus der Zeitwirtschaft (§ 26 AZG). Ein Fehler dort wirkt unmittelbar auf das Bruttoentgelt und damit auf Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie lohnabhängige Abgaben; korrigiert werden muss er über eine lückenlos nachvollziehbare Aufrollung (Rückrechnung), nicht durch eine intransparente Anpassung im Folgemonat.

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