Die Abgrenzung
Beide Begriffe werden im Alltag häufig verwechselt, meinen im österreichischen Arbeitsrecht (§§ 6 und 19d AZG) jedoch klar unterschiedliche Tatbestände:
- Mehrarbeit liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte über das vertraglich vereinbarte Stundenausmaß hinausarbeiten, aber die gesetzliche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stunden täglich) oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit noch nicht überschreiten.
- Überstunden liegen vor, wenn die Grenzen der gesetzlichen Normalarbeitszeit (8 Stunden täglich / 40 Stunden wöchentlich) oder der durch Kollektivvertrag festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Stunden) überschritten werden.
In Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen können zudem spezifische Durchrechnungszeiträume oder abweichende Regelungen festgelegt sein.
Warum die Unterscheidung zählt
Die Zuordnung entscheidet primär über die Zuschlagspflicht, die Vergütung und das Zeitkonto:
- Überstundenzuschlag: Für echte Überstunden gebührt gemäß § 10 AZG zwingend ein gesetzlicher Zuschlag von mindestens 50 % (oder Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5). Für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsüberstunden sehen Kollektivverträge regelmäßig 100 % Zuschlag vor.
- Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeit: Für Mehrarbeitsstunden gebührt gemäß § 19d Abs. 3a AZG grundsätzlich ein gesetzlicher Zuschlag von 25 %. Der Zuschlag entfällt nur dann, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Quartals (oder eines anderen im Kollektivvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitraums von drei Monaten) im Verhältnis 1:1 durch Zeitausgleich ausgeglichen werden.
Zudem greift bei Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit (maximal 12 Stunden) oder der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (maximal 60 Stunden; im 17-Wochen-Schnitt maximal 48 Stunden) der Arbeitnehmerschutz nach dem AZG, dessen Missachtung eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Teilzeit
Bei Teilzeitbeschäftigten fallen zusätzliche Stunden primär als Mehrarbeit an, bis die Normalarbeitszeitgrenze erreicht ist; jede darüber hinausgehende Stunde ist eine echte Überstunde. Das Diskriminierungsverbot des § 19d Abs. 6 AZG stellt sicher, dass Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden dürfen. Werden geleistete Mehrarbeitsstunden nicht fristgerecht im Ausgleichszeitraum 1:1 in Freizeit abgegolten, ist der gesetzliche Zuschlag von 25 % zwingend nachzuzahlen.
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