Funktion
Der Ausgleichszeitraum (im österreichischen Arbeitsrecht primär als Durchrechnungszeitraum geregelt) ermöglicht flexible Arbeitszeitmodelle und macht erweiterte Tagesarbeitszeiten rechtssicher nutzbar. Er stellt sicher, dass Spitzen bei der Arbeitszeit (unter Einhaltung der täglichen Höchstgrenzen von maximal 12 Stunden und wöchentlich 60 Stunden gemäß § 9 Abs. 1 AZG) über einen definierten Zeitraum durch entsprechend kürzere Arbeitszeiten oder Zeitausgleichstage kompensiert werden.
Zudem normiert § 9 Abs. 2 AZG, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten darf.
Berechnung
Die Berechnung und der Durchrechnungszeitraum hängen vom gewählten Arbeitszeitmodell ab:
- Gesetzlicher Höchstarbeitszeit-Rahmen: Innerhalb von 17 Wochen darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit maximal 48 Stunden betragen (§ 9 Abs. 2 AZG).
- Durchrechnung der Normalarbeitszeit: Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln häufig flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Gleitzeit oder Bandbreitenmodelle), bei denen die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 oder 50 Stunden ausgedehnt werden kann, sofern im Schnitt des Durchrechnungszeitraums die kollektivvertragliche bzw. gesetzliche Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 oder 40 Stunden) nicht überschritten wird.
Der Ausgleichszeitraum kann als rollierender oder fester Zeitraum festgelegt werden. Ein fester Zeitraum ist administrativ einfacher zu handhaben, ein rollierender Zeitraum verhindert Arbeitszeitspitzen an den Schnittstellen zweier Perioden.
Verlängerung und Kollektivvertrag
Das österreichische Arbeitszeitgesetz räumt den Kollektivvertragsparteien weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten ein. Durch Kollektivvertrag kann der Durchrechnungszeitraum für die durchschnittliche 48-Stunden-Höchstarbeitszeit auf bis zu 26 Wochen (in bestimmten Fällen, etwa bei Vorliegen besonderer technischer oder arbeitsorganisatorischer Gründe, auf bis zu 52 Wochen) verlängert werden (§ 9 Abs. 3 AZG).
Auch für flexible Normalarbeitszeitmodelle legen die jeweiligen Branchen-Kollektivverträge die zulässige Dauer des Durchrechnungszeitraums (oft 26 oder 52 Wochen) und die Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben verbindlich fest.
Überwachung
Da der Durchrechnungs- bzw. Ausgleichszeitraum oft mehrere Monate umfasst, fällt eine drohende Überschreitung ohne fortlaufende Zeiterfassung und Saldoführung erst auf, wenn sie nicht mehr korrigierbar ist und teure Überstundenzuschläge oder Verstöße gegen das AZG drohen. Gemäß § 26 AZG ist der Dienstgeber zur lückenlosen Arbeitszeitaufzeichnung verpflichtet. Eine digitale Auswertung, die den Arbeitszeitsaldo tagesaktuell gegen die verbleibende Restzeit des Ausgleichszeitraums hochrechnet, schützt verlässlich vor Überschreitungen der Höchstarbeitszeiten.
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