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Gleitzeit

Gleitzeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell (§ 4b AZG), bei dem Dienstnehmer Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst bestimmen können. Abweichungen von der Normalarbeitszeit werden auf einem Gleitzeitkonto erfasst.

Was ist Gleitzeit?

Gleitzeit gemäß § 4b AZG erlaubt es Dienstnehmern, Arbeitsbeginn und -ende innerhalb eines festgelegten Gleitzeitrahmens – etwa zwischen 06:00 und 20:00 Uhr – eigenverantwortlich selbst zu bestimmen. Häufig wird zusätzlich eine Kernarbeitszeit festgelegt, während der persönliche Anwesenheitspflicht besteht.

Rechtlich zwingend erfordert Gleitzeit in Österreich eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung: In Betrieben mit Betriebsrat durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG), in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung mit jedem Dienstnehmer.

Das Gleitzeitkonto

Abweichungen zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der fiktiven Normalarbeitszeit werden auf einem Gleitzeitkonto saldiert. Die Gleitzeitvereinbarung muss zwingend die Dauer der Gleitzeitperiode (Ausgleichszeitraum), den Gleitzeitrahmen, das Höchstmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Periode (Kappungs- bzw. Übertragungsgrenzen) sowie Regelungen zur Erbringung von Überstunden festlegen.

Unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4b AZG) kann die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit auf bis zu 10 Stunden (bzw. bis zu 12 Stunden, wenn ein Zeitausgleich in ganzen Tagen möglich ist) ausgedehnt werden, ohne dass zuschlagspflichtige Überstunden anfallen.

Mitbestimmung & Betriebsvereinbarung

Die Einführung und Ausgestaltung von Gleitzeit erfolgt im betriebsratspflichtigen Betrieb durch eine fakultative Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG.

Wird zur Arbeitszeiterfassung ein elektronisches oder technisches Kontrollsystem eingesetzt, das die Menschenwürde berührt (z. B. digitale Zeiterfassungsterminals, App-Tracking oder Software-Monitoring), ist gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG eine zwingende (notwendige) Betriebsvereinbarung erforderlich. In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf der Einsatz solcher Systeme der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer. Zudem ist der Dienstgeber nach § 26 AZG gesetzlich verpflichtet, genaue Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Ruhepausen der Arbeitszeit zu führen.

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