Was bedeutet Vertrauensarbeitszeit?
Bei der Vertrauensarbeitszeit verzichtet der Arbeitgeber darauf, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Detail vorzugeben oder kontinuierlich zu kontrollieren. Die Arbeitnehmer entscheiden selbst, wann sie ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erbringen; maßgeblich ist die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
Rechtliche Einordnung
In Österreich entbindet Vertrauensarbeitszeit den Arbeitgeber nicht von den zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG). Auch bei diesem Modell gilt nach § 26 AZG (sowie der Rechtsprechung des EuGH, C-55/18 CCOO) eine lückenlose Aufzeichnungspflicht über Beginn, Ende und Ruhepausen der Tagesarbeitszeit.
Die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen darf zwar an die Arbeitnehmer delegiert werden, die Bereitstellung eines geeigneten Zeiterfassungssystems sowie die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten (maximal 12 Stunden täglich bzw. 60 Stunden wöchentlich gemäß § 9 Abs. 1 AZG) und Ruhezeiten bleiben jedoch unverändert Pflichten des Arbeitgebers.
Abgrenzung zur Gleitzeit
Bei einer Gleitzeitvereinbarung (gemäß § 4b AZG) gibt es einen definierten Gleitzeitrahmen, oft Kernarbeitszeiten sowie ein Zeitkonto mit Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden. Die Vertrauensarbeitszeit kennt solche starren Vorgaben in der Regel nicht – ein Arbeitszeitkonto kann geführt werden, ist für das Modell jedoch nicht konstitutiv.
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