Die Regel
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit müssen Dienstnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 12 Abs. 1 AZG). Jede Arbeitsleistung – auch ein kurzer Blick in die dienstlichen E-Mails oder das Beantworten von Nachrichten – unterbricht die Ruhezeit und lässt sie neu beginnen.
Ausnahmen
Kollektivverträge können die tägliche Ruhezeit in bestimmten Branchen (beispielsweise im Gastgewerbe, Verkehrswesen oder bei Schichtbetrieb) auf bis zu acht Stunden verkürzen, sofern innerhalb eines festgelegten Durchrechnungszeitraums ein entsprechender Zeitausgleich gewährt wird (§ 12 Abs. 2 AZG).
Praxisfolge
Die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 28 AZG dar und wird durch das Arbeitsinspektorat mit Geldstrafen geahndet. Da sich Ruhezeitunterschreitungen nur aus der Verknüpfung von Vortagsende und Folgetagsbeginn ergeben, sind sie ohne systematische, lückenlose Zeiterfassung gemäß § 26 AZG in der Praxis kaum verlässlich kontrollierbar.
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