Die Regel
§ 9 Abs. 1 AZG setzt die absolute Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche fest (inklusive Überstunden). Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG), wobei zahlreiche Kollektivverträge eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Stunden) vorsehen.
Zusätzlich gilt eine EU-rechtlich verankerte Obergrenze: Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs. 2 AZG). Einzelne Wochen mit bis zu 60 Stunden sind somit zulässig, müssen jedoch im Durchrechnungszeitraum entsprechend ausgeglichen werden.
Was zur Arbeitszeit zählt
Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 AZG). Nicht mitgerechnet werden Pausen und die tägliche Ruhezeit; mitgerechnet werden Vor- und Abschlussarbeiten (Rüstzeiten), angeordnete Bereitschaftsdienste und Arbeitsbereitschaft. Bei mehreren Dienstverhältnissen werden die Arbeitszeiten zur Überprüfung der Höchstarbeitszeit zusammengerechnet — ein in der Praxis häufig übersehener Punkt.
Abweichungen
Kollektivverträge und darauf beruhende Betriebsvereinbarungen können im Rahmen des AZG spezifische Durchrechnungsmodelle oder abweichende Verteilungen der Normalarbeitszeit (z. B. 4-Tage-Woche, Gleitzeit, Schichtarbeit) festlegen. Bei Arbeitsbereitschaft kann die Höchstarbeitszeit durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden (§§ 5, 7 AZG). Ohne entsprechende Rechtsgrundlage bleibt es bei den allgemeinen gesetzlichen Grenzen.
Nachweis
Ob die Höchstarbeitszeitgrenzen und der 48-Stunden-Schnitt eingehalten wurden, lässt sich nur mit vollständigen Zeitdaten belegen. Gemäß § 26 AZG ist der Dienstgeber zur lückenlosen Aufzeichnung der Beginn-, Ruhe- und Endzeiten der Arbeitszeit verpflichtet. Da der Durchrechnungszeitraum 17 Wochen umfasst, reicht die isolierte Betrachtung einzelner Wochen nicht aus — erforderlich ist ein fortlaufender Saldo über den gesamten Zeitraum.
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