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Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung am Arbeitsplatz. Sie zählt voll als Arbeitszeit und erlaubt bei regelmäßigem Anfall kollektivvertraglich verlängerte Arbeitszeiten.

Was gemeint ist

Klassische Beispiele sind das Wartepersonal in ruhigen Zeiten, Portierdienste oder Fahrpersonal während der Standzeit. Der Dienstnehmer ist am Arbeitsplatz, muss die Arbeit jederzeit ohne Aufforderung aufnehmen können, leistet aber gerade keine Vollarbeit.

Rechtsfolge

Arbeitsbereitschaft ist vollumfänglich Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (AZG). Ihre rechtliche Besonderheit liegt insbesondere in § 5 AZG: Fällt in die Arbeitszeit des Dienstnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, kann durch Kollektivvertrag (oder eine Betriebsvereinbarung, sofern der Kollektivvertrag dazu ermächtigt) die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängert werden – unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sogar darüber hinaus, sofern dies medizinisch unbedenklich ist.

Abgrenzungsproblem

Die Grenze zwischen Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft ist fließend und im Streitfall schwer zu belegen. Dienstgeber, die sich auf eine kollektivvertragliche Verlängerung stützen, müssen den tatsächlichen Anteil der Arbeitsbereitschaft nach § 26 AZG lückenlos dokumentieren können – andernfalls drohen bei Prüfungen durch das Arbeitsinspektorat erhebliche Strafen im Verwaltungsstrafverfahren sowie Nachzahlungsansprüche.

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