Der Grundsatz
Rufbereitschaft (§ 20a AZG) ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie kann in der Ruhezeit liegen — anders als Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst. Nach österreichischem Recht darf eine Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich für höchstens 10 Tage (bzw. durch Kollektivvertrag für höchstens 30 Tage) pro Monat vereinbart werden.
Die Einschränkung durch den EuGH
Der EuGH hat diesen Grundsatz relativiert: Entscheidend ist, ob die Vorgaben die Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten, erheblich beeinträchtigen. Eine sehr kurze Eintreffzeit, eine hohe Einsatzhäufigkeit oder die Pflicht, in voller Ausrüstung erreichbar zu sein, können dazu führen, dass die gesamte Bereitschaft als Arbeitszeit zu werten ist. Die Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
Wirkung auf die Ruhezeit
Wird während der Rufbereitschaft gearbeitet, gilt dieser Einsatz als Arbeitszeit. Der Einsatz unterbricht grundsätzlich die tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG). Ein nächtlicher Einsatz kann damit den regulären Arbeitsbeginn am Folgetag unzulässig machen oder eine Ersatzruhe erforderlich machen — ein Effekt, den nur eine lückenlose Erfassung der tatsächlichen Einsatzzeiten gemäß § 26 AZG sichtbar und rechtssicher handhabbar macht.
Entlohnung
Für die Rufbereitschaft selbst wird üblicherweise eine Bereitschaftsentschädigung (Pauschale) gezahlt, für die tatsächlichen Einsätze das reguläre Entgelt zuzüglich etwaiger Überstunden- oder Nachtzuschläge. Eine gesetzliche Vorgabe zur Höhe der Entschädigung gibt es im AZG nicht; die Regelung erfolgt primär über den jeweiligen Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder den Dienstvertrag.
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