Einordnung
Der EuGH hat entschieden, dass Bereitschaftsdienst an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort in vollem Umfang Arbeitszeit ist — auch die Phasen ohne tatsächliche Inanspruchnahme. Das österreichische Recht setzt diese Vorgaben im Arbeitszeitgesetz (AZG) entsprechend um.
Die Folge: Bereitschaftsdienst zählt arbeitsschutzrechtlich auf die Höchstarbeitszeit an und unterbricht die tägliche Ruhezeit.
Abgrenzung
| Form | Aufenthaltsort | Arbeitszeit? |
|---|---|---|
| Arbeitsbereitschaft | am Arbeitsplatz, wache Aufmerksamkeit | ja, vollständig |
| Bereitschaftsdienst | vom Dienstgeber bestimmter Ort | ja, vollständig |
| Rufbereitschaft | frei wählbar, nur Erreichbarkeit | nein, nur die Einsätze |
Entlohnung
Arbeitsschutz und Entlohnung sind zwei verschiedene Fragen. Zeiten des Bereitschaftsdienstes ohne Arbeitsleistung dürfen geringer vergütet werden als Vollarbeit, sofern die kollektivvertraglichen Mindestlöhne bzw. Grundgehälter und allfällige gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Kollektivverträge sehen dafür regelmäßig gesonderte Entlohnungs- oder Abgeltungsregelungen vor.
Erfassung
Weil die volle Dauer auf die Höchstarbeitszeit nach dem AZG anrechnet, muss sie als eigene Zeitart erfasst werden — getrennt von der Vollarbeit, damit die Entlohnung korrekt abgerechnet und die gesetzlichen Schutzgrenzen zuverlässig überwacht werden können.
- Aktualisiert am