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Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst hält sich die beschäftigte Person an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort auf, um bei Bedarf sofort tätig zu werden. Arbeitsschutzrechtlich zählt die gesamte Dauer als Arbeitszeit.

Einordnung

Der EuGH hat entschieden, dass Bereitschaftsdienst an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort in vollem Umfang Arbeitszeit ist — auch die Phasen ohne tatsächliche Inanspruchnahme. Das österreichische Recht setzt diese Vorgaben im Arbeitszeitgesetz (AZG) entsprechend um.

Die Folge: Bereitschaftsdienst zählt arbeitsschutzrechtlich auf die Höchstarbeitszeit an und unterbricht die tägliche Ruhezeit.

Abgrenzung

FormAufenthaltsortArbeitszeit?
Arbeitsbereitschaftam Arbeitsplatz, wache Aufmerksamkeitja, vollständig
Bereitschaftsdienstvom Dienstgeber bestimmter Ortja, vollständig
Rufbereitschaftfrei wählbar, nur Erreichbarkeitnein, nur die Einsätze

Entlohnung

Arbeitsschutz und Entlohnung sind zwei verschiedene Fragen. Zeiten des Bereitschaftsdienstes ohne Arbeitsleistung dürfen geringer vergütet werden als Vollarbeit, sofern die kollektivvertraglichen Mindestlöhne bzw. Grundgehälter und allfällige gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Kollektivverträge sehen dafür regelmäßig gesonderte Entlohnungs- oder Abgeltungsregelungen vor.

Erfassung

Weil die volle Dauer auf die Höchstarbeitszeit nach dem AZG anrechnet, muss sie als eigene Zeitart erfasst werden — getrennt von der Vollarbeit, damit die Entlohnung korrekt abgerechnet und die gesetzlichen Schutzgrenzen zuverlässig überwacht werden können.

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