Errichtung
Die Wahl ist ein Recht der Belegschaft: In Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Dienstnehmer beschäftigt werden, sind Organe der Arbeitnehmerschaft (Betriebsrat) zu errichten (§ 40 ArbVG). Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach § 50 ArbVG und staffelt sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer. Bei entsprechender Betriebsgröße (ab mehr als 150 Dienstnehmern) besteht Anspruch auf Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts (§ 117 ArbVG).
Aufgaben
Gemäß § 89 ArbVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Zu seinen Befugnissen zählen unter anderem die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb geltenden Rechtsvorschriften zugunsten der Dienstnehmer (Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitnehmerschutz), die Einsichtnahme in betriebliche Unterlagen (z. B. Lohn- und Gehaltslisten) sowie das Recht auf rechtzeitige und umfassende Information durch den Betriebsinhaber.
Rechtekategorien
- Informations- und Interventionsrechte — der Dienstgeber muss informieren und dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- Beratungsrechte — Verpflichtung des Betriebsinhabers zur gemeinsamen Erörterung von Maßnahmen und Angelegenheiten.
- Zustimmungsrechte (notwendige Mitbestimmung) — Maßnahmen, die zwingend der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und bei denen die Zustimmung nicht durch eine Schlichtungsstelle ersetzt werden kann (z. B. § 96 ArbVG).
- Erzwingbare Mitbestimmung — Maßnahmen, bei denen bei Nichteinigung die Schlichtungsstelle angerufen werden kann, um eine Betriebsvereinbarung zu ersetzen (§ 97 ArbVG).
Bei der Zeiterfassung
Die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems berührt zentrale Mitbestimmungstatbestände des Arbeitsverfassungsgesetzes: Gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren, zu ihrer Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung (notwendige Betriebsvereinbarung). In der Praxis empfiehlt es sich, den Betriebsrat bereits frühzeitig in die Auswahl einzubeziehen: Eine Betriebsvereinbarung, die erst nach Anschaffung der Software verhandelt wird, führt regelmäßig zu Verzögerungen und Nachforderungen, falls das System Schutzanforderungen (wie Anonymisierung, Auswertungsbeschränkungen) nicht abbilden kann.
Kosten
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Sachaufwände und erforderlichen Räumlichkeiten hat gemäß § 72 ArbVG der Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen. Die laufende Vertretungstätigkeit wird durch die Betriebsratsumlage (Betriebsratsfonds) finanziert, während Schulungs- und Bildungsfreistellungen nach Maßgabe des § 118 ArbVG geregelt sind.
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