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Mitbestimmung

Mitbestimmung bezeichnet die gesetzliche Beteiligung der Belegschaftsorgane (Betriebsrat) an Entscheidungen des Dienstgebers. Je nach Angelegenheit reicht sie von Informations- und Beratungsrechten bis zu notwendigen oder erzwingbaren Betriebsvereinbarungen nach dem ArbVG.

Zwingende und erzwingbare Mitbestimmung

Im österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) hängt die Reichweite der Mitbestimmung vom jeweiligen Regelungsgegenstand ab:

  • Notwendige Betriebsvereinbarungen (§ 96 ArbVG): In diesen Angelegenheiten (z. B. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren) kann der Dienstgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats keinesfalls handeln. Die Zustimmung kann auch nicht durch eine Behörde oder Schlichtungsstelle ersetzt werden.
  • Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (§ 96a und § 97 Abs. 1 Z 1 bis 6a ArbVG): Kommt keine Einigung zwischen Dienstgeber und Betriebsrat zustande, kann jede Seite die Schlichtungsstelle (§ 144 ArbVG) anrufen. Der Spruch der Schlichtungsstelle ersetzt die Einigung.

Rechtsfolgen mitbestimmungswidriger Maßnahmen

Eine Maßnahme, die unter Verletzung der zwingenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (insbesondere nach § 96 ArbVG) eingeführt wird, ist gegenüber den Dienstnehmern absolut rechtsunwirksam. Praktisch bedeutet das: Ein ohne die erforderliche Betriebsvereinbarung eingeführtes Kontroll- oder Zeiterfassungssystem darf gegenüber den Dienstnehmern nicht angewendet werden; Arbeitnehmer können die Unterlassung verlangen und sich weigern, mitbestimmungswidrige Kontrollen zu dulden.

Zusätzlich kann der Betriebsrat die Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichtlich beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) im Beschlussverfahren nach § 54 Abs. 1 ASGG durchsetzen.

Für die Zeitwirtschaft einschlägig

NormGegenstand
§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVGAllgemeine Ordnungsvorschriften und Verhaltensregeln der Dienstnehmer
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVGEinführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese die Menschenwürde berühren (notwendige Betriebsvereinbarung)
§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVGEinführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer (erzwingbare Betriebsvereinbarung)
§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVGFestlegung der Beginn- und Endzeiten der täglichen Arbeitszeit, Dauer und Lage der Ruhepausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
§ 97 Abs. 1 Z 3 ArbVGModalitäten der Abrechnung und Auszahlung von Entgelten
§ 97 Abs. 1 Z 8 ArbVGFestlegung allgemeiner Grundsätze über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (Urlaubsgrundsätze)
§ 97 Abs. 1 Z 11 ArbVGEinführung und Regelung betrieblicher Leistungs-, Akkord- oder Prämienentgelte

Grenze

Die Mitbestimmung erfasst das »Wie«, nicht die unternehmerische Grundentscheidung. Ob Arbeitszeit im Betrieb aufgezeichnet wird, ist aufgrund der gesetzlichen Zeiterfassungspflicht nach § 26 AZG keine offene Frage mehr — wie erfasst, gespeichert und ausgewertet wird (insbesondere bei automationsunterstützten oder personendatenverarbeitenden Systemen), unterliegt jedoch voll der arbeitsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung.

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