Zwingende und erzwingbare Mitbestimmung
Im österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) hängt die Reichweite der Mitbestimmung vom jeweiligen Regelungsgegenstand ab:
- Notwendige Betriebsvereinbarungen (§ 96 ArbVG): In diesen Angelegenheiten (z. B. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren) kann der Dienstgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats keinesfalls handeln. Die Zustimmung kann auch nicht durch eine Behörde oder Schlichtungsstelle ersetzt werden.
- Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (§ 96a und § 97 Abs. 1 Z 1 bis 6a ArbVG): Kommt keine Einigung zwischen Dienstgeber und Betriebsrat zustande, kann jede Seite die Schlichtungsstelle (§ 144 ArbVG) anrufen. Der Spruch der Schlichtungsstelle ersetzt die Einigung.
Rechtsfolgen mitbestimmungswidriger Maßnahmen
Eine Maßnahme, die unter Verletzung der zwingenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (insbesondere nach § 96 ArbVG) eingeführt wird, ist gegenüber den Dienstnehmern absolut rechtsunwirksam. Praktisch bedeutet das: Ein ohne die erforderliche Betriebsvereinbarung eingeführtes Kontroll- oder Zeiterfassungssystem darf gegenüber den Dienstnehmern nicht angewendet werden; Arbeitnehmer können die Unterlassung verlangen und sich weigern, mitbestimmungswidrige Kontrollen zu dulden.
Zusätzlich kann der Betriebsrat die Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichtlich beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) im Beschlussverfahren nach § 54 Abs. 1 ASGG durchsetzen.
Für die Zeitwirtschaft einschlägig
| Norm | Gegenstand |
|---|---|
| § 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG | Allgemeine Ordnungsvorschriften und Verhaltensregeln der Dienstnehmer |
| § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG | Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese die Menschenwürde berühren (notwendige Betriebsvereinbarung) |
| § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG | Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer (erzwingbare Betriebsvereinbarung) |
| § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG | Festlegung der Beginn- und Endzeiten der täglichen Arbeitszeit, Dauer und Lage der Ruhepausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage |
| § 97 Abs. 1 Z 3 ArbVG | Modalitäten der Abrechnung und Auszahlung von Entgelten |
| § 97 Abs. 1 Z 8 ArbVG | Festlegung allgemeiner Grundsätze über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (Urlaubsgrundsätze) |
| § 97 Abs. 1 Z 11 ArbVG | Einführung und Regelung betrieblicher Leistungs-, Akkord- oder Prämienentgelte |
Grenze
Die Mitbestimmung erfasst das »Wie«, nicht die unternehmerische Grundentscheidung. Ob Arbeitszeit im Betrieb aufgezeichnet wird, ist aufgrund der gesetzlichen Zeiterfassungspflicht nach § 26 AZG keine offene Frage mehr — wie erfasst, gespeichert und ausgewertet wird (insbesondere bei automationsunterstützten oder personendatenverarbeitenden Systemen), unterliegt jedoch voll der arbeitsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung.
- Aktualisiert am