Aufzeichnungen sind nur so viel wert wie ihre Nachvollziehbarkeit. Die Bundesabgabenordnung (BAO, insbesondere § 132 BAO) verlangt Unveränderbarkeit, Vollständigkeit und eine lückenlose Dokumentation – und im B2B- sowie B2G-Bereich gewinnt die strukturierte E-Rechnung (via USP / ebInterface und PEPPOL) kontinuierlich an Relevanz.
Hier erfährst Du, welche Aufbewahrungsfristen in Österreich gelten (in der Regel 7 Jahre nach § 132 BAO), wie ein revisionssicherer Zeiterfassungsprozess nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) aussieht und welche Datenschutzanforderungen die DSGVO an Arbeitszeitdaten stellt.