»Revisionssicher« ist kein eigener gesetzlicher Begriff. Gemeint ist die Erfüllung der abgaben- und unternehmensrechtlichen Ordnungsvorschriften nach § 131 BAO sowie § 190 UGB — und die lassen sich auf einen Satz reduzieren: Was einmal erfasst wurde, muss nachvollziehbar und rekonstruierbar bleiben.
Die gesetzliche Grundlage
§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO
Die Eintragungen und die Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
Die Bundesabgabenordnung (BAO) überträgt diesen Grundsatz der ordnungsmäßigen Buchführung und Aufzeichnung auf alle aufzeichnungspflichtigen Daten und ausdrücklich auf vorgelagerte Systeme — die Zeiterfassung nach § 26 AZG gehört dazu, soweit aus ihr lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Bestandteile abgeleitet werden.
Kein Änderungsverbot, sondern Nachvollziehbarkeit
Die Anforderung verbietet Korrekturen nicht. Sie verlangt, dass jede Korrektur
- den ursprünglichen Wert erhält,
- Zeitpunkt und Urheber festhält,
- und den Grund dokumentiert.
Ein System, das Korrekturen als Änderungssatz führt und den Ursprungswert bewahrt, erfüllt die gesetzliche Anforderung — auch wenn der aktuelle Wert in der Arbeitsoberfläche überschrieben erscheint.
Die sechs Anforderungen
| Anforderung | Bedeutung |
|---|---|
| Unveränderbarkeit | Ursprünglicher Inhalt bleibt jederzeit feststellbar (§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO) |
| Vollständigkeit | Keine Lücken, keine fehlenden Belege oder Buchungen |
| Nachvollziehbarkeit | Der Weg von der Erfassung zur Abrechnung ist lückenlos rekonstruierbar |
| Lesbarkeit | Über die gesamte 7-jährige Aufbewahrungsfrist (§ 132 BAO), auch nach Systemwechseln |
| Maschinelle Auswertbarkeit | Für den Datenzugriff bei einer Außenprüfung (z. B. GPLA / PLB) |
| Zeitgerechtheit | Erfassung zeitnah zum tatsächlichen Geschäfts- oder Arbeitszeitvorgang |
Wege der technischen Umsetzung
Datenbankbasiert mit Änderungsprotokoll (Audit Trail). Der übliche Weg bei modernen Fachanwendungen: Jede Änderung erzeugt einen unveränderbaren Protokolleintrag. Voraussetzung ist, dass der Protokollmechanismus auch für administrative Zugriffe greift.
Festschreibung. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode werden die Daten gesperrt. Spätere Korrekturen erfolgen als nachvollziehbare Korrekturbuchung im laufenden Zeitraum.
Unveränderbare Speicherung (WORM-Prinzip). Speichermedien oder Speicherverfahren, die nachträgliche Änderungen technisch ausschließen.
Kryptografische Sicherung. Prüfsummen (Hashes) oder digitale Signaturen, die eine nachträgliche Veränderung sofort erkennbar machen.
In der Praxis wird meist kombiniert: Änderungsprotokoll im laufenden Betrieb, Festschreibung nach Periodenabschluss, kryptografische Sicherung des Archivbestands.
Warum Dateiablagen an Grenzen stoßen
Für Zeiterfassungsdaten in Tabellenkalkulationen gilt dasselbe: Sie erfüllen zwar die inhaltliche Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitszeitgesetz, scheitern bei einer Prüfung durch das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder die Finanzpolizei aber regelmäßig an der Unveränderbarkeit und Revisionssicherheit.
Was bei Zeitdaten konkret zu sichern ist
- Identität — jede Buchung ist einem Dienstnehmer eindeutig zugeordnet.
- Erfassungszeitpunkt — wann wurde gebucht, nicht nur für welchen Zeitraum.
- Änderungsprotokoll — jede Korrektur mit Ursprungswert, Zeitpunkt, Urheber und Grund.
- Schutz vor direkter Datenmanipulation — administrative Zugriffe und Datenbankanpassungen protokolliert.
- Festschreibung nach Freigabe der Abrechnungsperiode.
- Löschschutz bis zum Ablauf der 7-jährigen Aufbewahrungsfrist (§ 132 BAO).
Migration und Systemwechsel
Bei einem Systemwechsel bleibt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht vollumfänglich bestehen. Drei Wege:
- Migration in das neue System, mit dokumentierter Überleitung und Abstimmung der Bestände,
- Weiterbetrieb des Altsystems in reduzierter Form über die verbleibende Aufbewahrungsfrist,
- Export in ein maschinell auswertbares Format mit vollständiger Strukturbeschreibung.
In jedem Fall ist der Vorgang genau zu dokumentieren: Was wurde wann in welchem Umfang übernommen, wie wurde die Vollständigkeit geprüft und wo liegen die Altbestände.
Ein häufiger Fehler ist die Migration nur der aktuellen Salden und Stände ohne die detaillierte Änderungshistorie. Damit geht genau der Nachweis verloren, auf den es bei einer behördlichen Kontrolle ankommt.
Verhältnis zum Datenschutz
Unveränderbarkeit und datenschutzrechtliche Löschpflichten (Art. 17 DSGVO) stehen in einem Spannungsverhältnis. Dies löst sich über die gesetzlichen Fristen: Solange die steuer- und arbeitsrechtliche Aufbewahrungspflicht besteht (mindestens 7 Jahre gemäß § 132 BAO), geht diese als rechtliche Verpflichtung vor; nach Ablauf der Frist greift die Löschpflicht.
Für das Änderungsprotokoll bedeutet das, dass es derselben Frist unterliegt wie die protokollierten Arbeitszeit- und Abrechnungsdaten — und danach mit ihnen zu löschen ist.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen (Österreich)
- § 131 BAO — Ordnungsvorschriften für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Unveränderbarkeit
- § 132 BAO — Aufbewahrungspflicht und 7-jährige Frist für Bücher, Aufzeichnungen und Belege
- § 190 UGB — Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit
- § 212 UGB — Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflicht
- § 26 AZG — Arbeitszeitaufzeichnungen, Nachweispflichten des Dienstgebers
- DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) — Grundsätze der Datenverarbeitung, Rechtmäßigkeit, Betroffenenrechte und Löschpflichten
Erlässe und Richtlinien
- EStR 2000 / UStR 2000 (BMF) — Grundsätze zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen auf Datenträgern sowie Anforderungen an die elektronische Archivierung und den Datenzugriff der Abgabenbehörden
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
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- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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