RatgeberNiveau: FortgeschrittenAufbewahrungBAOAZGDatenschutzÖsterreich

Aufbewahrungsfristen im Personalwesen in Österreich – 1, 7 und 30 Jahre

Wann die Aufbewahrungspflicht nach BAO, UGB und AZG endet und die Löschpflicht beginnt

5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Im Personalbereich treffen Fristen aus vier Rechtsgebieten aufeinander: Arbeitszeitrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Unternehmensrecht. Sie laufen unterschiedlich lang und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Die Fristen im Überblick

UnterlageFristGrundlage
Arbeitszeitaufzeichnungen nach AZGmind. 1 Jahr (bzw. laufende Kontrolle)§ 26 AZG, § 28 AZG
Lohnkonten, Belege für Lohnabgaben und Lohnunterlagen7 Jahre§ 132 BAO, § 76 EStG
Geschäftskorrespondenz, Buchungsbelege, Rechnungen7 Jahre§ 132 BAO, § 212 UGB
Beitrags- und Meldeunterlagen Sozialversicherung7 Jahre (bzw. bis zur GPLA-Prüfung)§ 132 BAO, § 34 ASVG
Gleichbehandlungsrelevante Bewerbungsunterlagen6 Monate nach Ablehnung§§ 15, 26 GlBG
Unterlagen mit Bezug zu Grundstücken/Liegenschaften22 Jahre§ 18 Abs. 10 UStG
Unterlagen zur betrieblichen Pensionszusage / Altersversorgungbis 30 Jahre nach Anspruchsentstehung / Beendigung§ 1489 ABGB

Fristbeginn

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem

  • die letzte Eintragung gemacht wurde,
  • der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde,
  • oder der Buchungs- bzw. Lohnbeleg entstanden ist.

Ein Beleg vom März 2026 mit siebenjähriger Frist ist damit bis zum 31. Dezember 2033 aufzubewahren.

Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für ein anhängiges abgabenbehördliches Verfahren (z. B. eine laufende Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA) oder für ein gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind (§ 132 Abs. 1 BAO). Eine laufende Betriebsprüfung hemmt den Fristablauf entsprechend.

Unterlagen ohne gesetzliche Frist

Für einen großen Teil der Personalakte gibt es keine ausdrückliche starre Aufbewahrungsvorschrift. Hier bestimmt der Zweck die Dauer — und der Datenschutz die Obergrenze:

UnterlageOrientierung
Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber6 Monate nach Absageschreiben (Frist zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen nach dem GlBG)
Dienstvertrag, Dienstzettel und NachträgeBis zum Ablauf möglicher arbeitsrechtlicher Verjährungsfristen (3 Jahre nach Beendigung für arbeitsrechtliche Ansprüche nach § 1486 ABGB; 30 Jahre bei Streitigkeiten über den Rechtsgrund nach § 1489 ABGB)
Ermahnungen und DienstnehmernotizenNach Wegfall des Anlasses, abhängig vom Einzelfall
Mitarbeitergespräche und ZielvereinbarungenSolange für laufende Leistungs- oder Bonuskriterien erforderlich
Zugangs- und Änderungsprotokolle (Systemaudits)Kurze, fest definierte Frist nach dem internen Löschkonzept

Elektronische Aufbewahrung

Die elektronische Archivierung von Personal- und Abrechnungsdaten ist nach § 132 Abs. 2 BAO zulässig, wenn über die gesamte Dauer sichergestellt ist:

  • Lesbarkeit — auch nach einem System- oder Formatwechsel,
  • Vollständigkeit — keine fehlenden Belege, keine Lücken in Abrechnungs- oder Nummernkreisen,
  • Unveränderbarkeit — Änderungen dürfen nur nachvollziehbar protokolliert und der Ursprungswert muss erhalten bleiben,
  • inhaltsgleiche und vollständige Wiedergabe bei behördlichen Prüfungen (z. B. durch die Finanzverwaltung oder das Arbeitsinspektorat).

Ein digital eingegangenes Dokument muss im Ursprungsformat erhalten bleiben. Bei einer E-Rechnung oder elektronischen Meldung ist das der strukturierte Datensatz (z. B. ebInterface, XML) — ein nachträglich erzeugtes PDF genügt allein den steuerlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht.

Für das Einscannen und die digitale Transformation von Papierbelegen ist ein dokumentiertes Verfahren erforderlich, das die Übereinstimmung mit dem Original und die Revisionssicherheit belegt.

Von der Aufbewahrung zur Löschung

Nach Fristablauf kehrt sich die Pflicht um. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt, personenbezogene Daten von Dienstnehmern nur so lange zu speichern, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

Solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht (etwa nach BAO oder ASVG) besteht, ist ein Löschungsanspruch des Dienstnehmers nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO ausgeschlossen. Nach Wegfall des Primärzwecks (z. B. nach Beendigung des Dienstverhältnisses während laufender 7-Jahres-Frist) sind die Daten in der Verarbeitung einzuschränken: Sie dürfen nur noch für den steuerlichen Prüfungs- und Aufbewahrungszweck vorgehalten werden und müssen für den operativen Zugriff im HR-System gesperrt sein.

Praktische Umsetzung

Ein strukturiertes Löschkonzept definiert je Datenkategorie (Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnkonten, Bewerberdaten) einen Startzeitpunkt, eine Regelfrist und ein Löschverfahren. Gleichartige Datenarten werden zu Löschklassen zusammengefasst, damit das Berechtigungswesen und die Fristenüberwachung transparent bleiben.

Entscheidend ist die technische Umsetzung in der HR- und Zeiterfassungssoftware: automatisierte Fristenläufe, dokumentierte Löschprotokolle und klare Rollenrechte. Ein theoretisches Konzept ohne softwaregestützte Durchsetzung hält einer Überprüfung durch die Datenschutzbehörde (DSB) oder die Finanzbehörden nicht stand.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

  • § 26 AZG — Aufzeichnungspflicht des Dienstgebers über die geleisteten Arbeitsstunden; Ruhepausen nach Abs. 5, Erleichterungen bei fixer Arbeitszeiteinteilung (Abs. 5a) und bei selbstbestimmter Arbeitszeit bzw. überwiegender Arbeit in der Wohnung (Abs. 3: nur Dauer der Tagesarbeitszeit)
  • § 132 BAO — Aufbewahrungspflichten für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere (7-jährige Aufbewahrungsfrist)
  • § 212 UGB — Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflicht für Geschäftspapiere und Rechnungslegungsunterlagen
  • § 76 EStG — Pflicht zur Führung von Lohnkonten und Aufbewahrung von Lohnunterlagen
  • § 34 ASVG — Auskunfts- und Meldepflichten der Dienstgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern
  • § 15 GlBG & § 26 GlBG — Fristen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen abgelehnter Bewerber (6 Monate)
  • § 1486 ABGB & § 1489 ABGB — Dreijährige bzw. 30-jährige zivilrechtliche Verjährungsfristen für Entgelt- und Schadenersatzansprüche
  • DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) — Grundsätze der Speicherdauerbegrenzung, Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 AZG sind für Kontrollen des Arbeitsinspektorats vorzuhalten. Dienen sie zugleich als Grundlage für die Entgeltabrechnung oder steuerfreie Zulagen, gilt nach § 132 BAO eine steuer- und abgabenrechtliche Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren.
Mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte oder die Unterlage entstanden ist — nicht am Tag der Entstehung.
Ja, wenn Lesbarkeit, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und die inhaltsgleiche Wiedergabe über die gesamte Dauer sichergestellt sind (§ 132 Abs. 2 BAO). Digital eingegangene Dokumente müssen im Ursprungsformat erhalten bleiben.
Aus der Aufbewahrungspflicht wird eine datenschutzrechtliche Löschpflicht nach Art. 17 DSGVO. Personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert bleiben als für den jeweiligen Zweck erforderlich.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am