Der Dienstzettel ist nach § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) eine schriftliche Aufzeichnung, die der Dienstgeber dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen hat.
Notwendige Angaben
Wird kein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt, muss der Dienstzettel unter anderem enthalten:
- Name und Anschrift von Dienstgeber und Dienstnehmer
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Kündigungsfristen und -termine
- Gewöhnlicher Arbeitsort
- Einstufung im Kollektivvertrag (Verwendungsgruppe, Berufsjahr)
- Vorgesehene Verwendung und Tätigkeit
- Grundgehalt bzw. Grundlohn sowie weitere Entgeltbestandteile (Sonderzahlungen) und Fälligkeit
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs
- Vereinbarte Normalarbeitszeit (täglich/wöchentlich) und deren Lage
- Name und Anschrift des Trägers der Betrieblichen Vorsorgekasse (Abfertigung Neu)
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
- Aktualisiert am