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Dienstzettel

Schriftliche Bestätigung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nach § 2 AVRAG in Österreich.

Der Dienstzettel ist nach § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) eine schriftliche Aufzeichnung, die der Dienstgeber dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen hat.

Notwendige Angaben

Wird kein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt, muss der Dienstzettel unter anderem enthalten:

  • Name und Anschrift von Dienstgeber und Dienstnehmer
  • Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Kündigungsfristen und -termine
  • Gewöhnlicher Arbeitsort
  • Einstufung im Kollektivvertrag (Verwendungsgruppe, Berufsjahr)
  • Vorgesehene Verwendung und Tätigkeit
  • Grundgehalt bzw. Grundlohn sowie weitere Entgeltbestandteile (Sonderzahlungen) und Fälligkeit
  • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Vereinbarte Normalarbeitszeit (täglich/wöchentlich) und deren Lage
  • Name und Anschrift des Trägers der Betrieblichen Vorsorgekasse (Abfertigung Neu)
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am
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