Herleitung
Aus der vereinbarten Normalarbeitszeit (gesetzlich nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. kollektivvertraglich geregelt) und dem Arbeitszeitmodell ergibt sich ein Tagessoll. Bei 40 Stunden auf fünf Tage sind das acht Stunden je Arbeitstag; bei 38,5 Stunden laut Kollektivvertrag auf fünf Tage 7,7 Stunden; bei 30 Stunden auf vier Tage 7,5 Stunden.
Die Stolperstellen
- Feiertage setzen das Tagessoll auf null, ohne dass ein Minus entsteht — das Feiertagsentgelt gebührt nach § 9 Arbeitsruhegesetz (ARG) nach dem Ausfallsprinzip. Da gesetzliche Feiertage (bzw. regional/konfessionell relevante Tage) variieren können, muss das System den Arbeitsort des Dienstnehmers exakt abbilden.
- Urlaub und Krankenstand reduzieren das Soll in derselben Weise bzw. werden nach dem Ausfallsprinzip (gemäß Urlaubsgesetz sowie EFZG / § 8 AngG) bewertet. Rechnerisch wird das Tagessoll als geleistet gutgeschrieben.
- Teilzeit mit ungleicher Verteilung braucht ein tagesindividuelles Soll statt eines gemittelten Werts, sonst entstehen an langen Arbeitstagen fälschlicherweise scheinbare Mehrarbeits- oder Überstunden.
- Modellwechsel unterjährig erfordert eine saubere Stichtagstrennung, damit alte und neue Sollwerte nicht rückwirkend vermischt werden.
Bedeutung
Fast jeder Streit über Überstunden oder Mehrarbeit ist in Wahrheit ein Streit über die Sollarbeitszeit. Wer die Sollberechnung nachvollziehbar dokumentiert — Arbeitszeitmodell, Kollektivvertrag, Feiertagsregelung, Abwesenheitsbewertung nach dem Ausfallsprinzip —, entzieht arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder bei Prüfungen durch das Arbeitsinspektorat von vornherein die Grundlage.
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