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Arbeitsruhegesetz (ARG)

Österreichisches Bundesgesetz über die Wochenendruhe, Wochenruhe und Feiertagsruhe für Dienstnehmer.

Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt in Österreich den gesetzlichen Anspruch auf Erholung an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen.

Kernpunkte des ARG

  • Wochenendruhe (§§ 2, 3 ARG): Dienstnehmer haben Anspruch auf eine ununterbrochene Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss. Sie muss spätestens Samstag um 13 Uhr beginnen.
  • Feiertagsruhe (§ 7 ARG): An gesetzlichen Feiertagen gebührt Dienstnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
  • Ersatzruhe (§ 6 ARG): Werden Dienstnehmer während der Wochenendruhe beschäftigt, gebührt ihnen in der folgenden Arbeitswoche eine entsprechende Ersatzruhe im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden.

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe sind gesetzlich eng begrenzt und finden sich im ARG selbst, in Verordnungen oder in Kollektivverträgen (z. B. Gastronomie, Gesundheitswesen, Verkehrsbetriebe).

Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am
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