Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt in Österreich den gesetzlichen Anspruch auf Erholung an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen.
Kernpunkte des ARG
- Wochenendruhe (§§ 2, 3 ARG): Dienstnehmer haben Anspruch auf eine ununterbrochene Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss. Sie muss spätestens Samstag um 13 Uhr beginnen.
- Feiertagsruhe (§ 7 ARG): An gesetzlichen Feiertagen gebührt Dienstnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
- Ersatzruhe (§ 6 ARG): Werden Dienstnehmer während der Wochenendruhe beschäftigt, gebührt ihnen in der folgenden Arbeitswoche eine entsprechende Ersatzruhe im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden.
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe sind gesetzlich eng begrenzt und finden sich im ARG selbst, in Verordnungen oder in Kollektivverträgen (z. B. Gastronomie, Gesundheitswesen, Verkehrsbetriebe).
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
- Aktualisiert am