Die gesetzliche Grundlage
In Österreich ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen als Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen gesetzlich verankert (§ 1154b Abs. 5 ABGB für Arbeiter sowie § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz [AngG] für Angestellte). Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Arbeitsleistung gehindert wird. Konkrete Anlässe und genaue Dauern sind im Gesetz nicht taxativ aufgezählt, sondern werden primär durch die Rechtsprechung und vor allem durch den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag (KV) geregelt.
Typische Anlässe
| Anlass | Übliche Dauer (nach Kollektivvertrag / Rechtsprechung) |
|---|---|
| Eigene Eheschließung / Eintragung der Partnerschaft | 2–3 Tage |
| Niederkunft der Ehefrau / Lebensgefährtin | 1–2 Tage (bzw. Papamonat / Freistellung) |
| Tod naher Angehöriger (Ehepartner, Kinder, Eltern) | 2–3 Tage |
| Begräbnis sonstiger naher Angehöriger | 1 Tag |
| Eigener Umzug / Wohnungswechsel | 1–2 Tage |
| Schwere Erkrankung von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt | bis zu 1 Woche (Pflegefreistellung nach § 16 UrlG) |
| Vorladung zu Behörden / Gerichten (ohne eigenes Verschulden) | Dauer der Verhinderung |
Diese Werte sind Orientierungsgrößen und in fast allen österreichischen Kollektivverträgen detailliert mit verbindlichen Tagen normiert.
Zwingendes Recht und Kollektivverträge
Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei persönlichen Dienstverhinderungen nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB relativ zwingendes Recht: Er kann durch Arbeitsverträge nicht zum Nachteil des Dienstnehmers abbedungen oder ausgeschlossen werden. Kollektivverträge regeln die einzelnen Ansprüche meist noch günstiger und präzisieren die Freistellungstage für bestimmte Lebensereignisse verbindlich.
Unbezahlter Sonderurlaub / Karenzierung
Längere Freistellungen — wie ein Sabbatical, eine längere Bildungskarenz, Weltreisen oder die Pflege von Angehörigen über die gesetzliche Pflegefreistellung hinaus (z. B. Pflegekarenz nach § 14c AVRAG) — bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Bei einer unbezahlten Vereinbarung (Karenzierung) sind vorab wesentliche Punkte zu klären: Fortbestand des Dienstverhältnisses, Abmeldung bzw. Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (ÖGK), die Auswirkungen auf die Urlaubsansprüche sowie die Rückkehrbedingungen.
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