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Kollektivvertrag (KV)

Vereinbarung zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer über Mindestgehälter und Arbeitsbedingungen in Österreich.

Der Kollektivvertrag (KV) ist im österreichischen Arbeitsrecht von überragender Bedeutung: Rund 98 % aller Dienstverhältnisse in Österreich unterliegen einem Kollektivvertrag (aufgrund der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber in den Wirtschaftskammern).

Wirkung und Inhalte

  • Normwirkung (§ 11 ArbVG): Die Bestimmungen eines Kollektivvertrags sind unmittelbar rechtsverbindlich und gelten zwingend für die erfassten Arbeitsverhältnisse.
  • Günstigkeitsprinzip (§ 3 ArbVG): Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge dürfen für Dienstnehmer nur günstigere Bedingungen festlegen, niemals schlechtere.
  • Regelungsinhalte: Kollektivverträge regeln branchenspezifische Mindestgrundgehälter und Mindestlöhne, Einstufungskriterien (Verwendungsgruppen), Ist-Gehaltserhöhungen, Normalarbeitszeiten (häufig 38,5 statt 40 Stunden), Überstundenzuschläge, Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt bzw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie Verfallsfristen.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am
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