Der Kollektivvertrag (KV) ist im österreichischen Arbeitsrecht von überragender Bedeutung: Rund 98 % aller Dienstverhältnisse in Österreich unterliegen einem Kollektivvertrag (aufgrund der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber in den Wirtschaftskammern).
Wirkung und Inhalte
- Normwirkung (§ 11 ArbVG): Die Bestimmungen eines Kollektivvertrags sind unmittelbar rechtsverbindlich und gelten zwingend für die erfassten Arbeitsverhältnisse.
- Günstigkeitsprinzip (§ 3 ArbVG): Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge dürfen für Dienstnehmer nur günstigere Bedingungen festlegen, niemals schlechtere.
- Regelungsinhalte: Kollektivverträge regeln branchenspezifische Mindestgrundgehälter und Mindestlöhne, Einstufungskriterien (Verwendungsgruppen), Ist-Gehaltserhöhungen, Normalarbeitszeiten (häufig 38,5 statt 40 Stunden), Überstundenzuschläge, Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt bzw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie Verfallsfristen.
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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