Lexikon

Mindestlohn & Mindestgrundgehalt

In Österreich gibt es keinen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn, sondern branchenspezifische Mindestlöhne und Mindestgehälter, die in Kollektivverträgen für Dienstnehmer rechtsverbindlich festgelegt sind.

Geltungsbereich und Kollektivverträge

In Österreich existiert kein generelles gesetzliches Mindestlohngesetz. Stattdessen wird das Mindestentgelt (Mindestgrundlohn bzw. Mindestgrundgehalt) über die branchenspezifischen Kollektivverträge (KV) geregelt. Durch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft der Dienstgeber in den Kammern (vor allem der Wirtschaftskammer Österreich, WKO) gilt eine Kollektivvertragsabdeckung von rund 98 % für fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die jeweilige Mindesthöhe richtet sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag, der Einstufung in Beschäftigungs- bzw. Verwendungsgruppen sowie den anrechenbaren Vordienstzeiten (Biennalsprünge). Für Branchen ohne Kollektivvertrag kann durch das Bundeseinigungsamt ein Mindestlohntarif festgesetzt werden. Für Lehrlinge (Auszubildende) gilt anstelle des Mindestlohns die kollektivvertragliche Lehrlingseinkommensregelung.

Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG

Unabhängig von der Branche verpflichtet § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) jeden Dienstgeber zur genauen Aufzeichnung der Beginn-, Ruhe- und Endzeiten der täglichen Arbeitszeit aller Dienstnehmer. Dies gilt gleichermaßen für Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.

Die Arbeitszeitaufzeichnungen dienen den Kontrollorganen (wie der Finanzpolizei und dem Arbeitsinspektorat) als wesentliche Grundlage zur Überprüfung, ob das zustehende kollektivvertragliche Entgelt und Überstundenzuschläge korrekt vergütet wurden. Nach den steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften (§ 132 BAO) sind diese Aufzeichnungen und Lohnunterlagen mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Sanktionen nach dem LSD-BG

Verstöße gegen die Auszahlung des zustehenden Mindestentgelts gelten als Unterentlohnung und werden nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) streng geahndet.

  • Strafen bei Unterentlohnung: Bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Entgeltzahlung drohen durch die Bezirksverwaltungsbehörde empfindliche Verwaltungsstrafen, gestaffelt nach der Anzahl der betroffenen Dienstnehmer.
  • Verstöße gegen Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflichten: Die Nichtführung oder Verweigerung der Einsichtnahme in Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnunterlagen wird mit Verwaltungsstrafen von bis zu mehreren tausend Euro pro Dienstnehmer geahndet.
  • Ausschluss von Vergabeverfahren: Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die Untersagung der Dienstleistungsausübung sowie der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge verhängt werden.
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