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Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist die nach dem Mindestlohngesetz für jede Zeitstunde mindestens zu zahlende Vergütung. Er gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.

Geltungsbereich

Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, mit Ausnahmen unter anderem für Auszubildende, bestimmte Praktika und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Die Höhe wird auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG

In den Branchen des § 2a SchwarzArbG sowie bei geringfügig Beschäftigten müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden.

Betroffen sind Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Messe- und Ausstellungsbau, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie Friseur- und Kosmetikgewerbe.

Sanktionen

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht des § 17 Abs. 1 können nach § 21 Abs. 3 MiLoG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen die Zahlungspflicht mit bis zu 500.000 Euro, die übrigen Verstöße mit bis zu 30.000 Euro. Hinzu kommt der mögliche Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Aktualisiert am
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