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All-in-Verträge und Deckungsprüfung in Österreich – Leitfaden für Dienstgeber

Rechtssichere Gestaltung, Pflichtausweis des Grundgehalts und jährliche Nachberechnung

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All-in-Vereinbarungen sind in österreichischen Unternehmen für Angestellte und Führungskräfte weit verbreitet. Das Pauschalentgelt deckt neben der Normalarbeitszeit auch geleistete Mehr- und Überstunden sowie Sondervergütungen ab. Was viele Dienstgeber unterschätzen: Ein All-in-Vertrag entbindet weder von der Zeiterfassung noch von den Mindeststandards des Kollektivvertrags.

Pflicht zur Ausweisung des Grundgehalts (§ 2g AVRAG)

Nach § 2 Abs. 2 Z 9 bzw. § 2g AVRAG muss im Dienstvertrag oder Dienstzettel ausdrücklich ausgewiesen werden, welcher Betrag als Grundgehalt für die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit gilt.

Wird kein Grundgehalt beziffert, gilt von Gesetzes wegen das für den Betrieb und die Tätigkeit maßgebliche kollektivvertragliche Mindestgehalt (unter Berücksichtigung der Verwendungsgruppe und Berufsjahre) als Grundgehalt. Der darüber hinausgehende Teil des Entgelts gilt als Pauschale für Überstunden.

Die jährliche Deckungsprüfung

Ein Dienstnehmer darf durch eine All-in-Vereinbarung über das gesamte Jahr hinweg nicht schlechter gestellt werden, als wenn jede Arbeitsstunde nach dem Gesetz und dem Kollektivvertrag einzeln abgerechnet worden wäre:

  1. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit: Erfassung aller Normalarbeitsstunden, Mehrarbeitsstunden und Überstunden (samt 50%- und 100%-Zuschlägen, Nacht- oder Feiertagszuschlägen).
  2. Berechnung des Mindestanspruchs: Kollektivvertragliches Grundgehalt + kollektivvertragliche Überstundenentgelte + kollektivvertragliche Sonderzahlungsanteile.
  3. Vergleich mit dem Ist-Gehalt: Liegt das tatsächlich ausgezahlte All-in-Gehalt unter diesem Mindestanspruch, liegt eine Unterdeckung vor, die nachzuzahlen ist.

Warum moderne Zeiterfassung für All-in unverzichtbar ist

Weil die Deckungsprüfung ohne lückenlose Zeiterfassung nach § 26 AZG vor keinem Arbeitsgericht und vor keinem GPLA-Prüfer Bestand hat, müssen die tatsächlichen Arbeitszeiten minutengenau dokumentiert werden. Eine digitale Zeiterfassung wie PlainStaff ermöglicht die automatisierte Berechnung von Zeitsalden und Zuschlägen und liefert die belastbare Datengrundlage für jede Prüfung.

Häufige Fragen

Ja, ausnahmslos! Nach § 26 AZG sind Dienstgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Ohne genaue Arbeitszeitaufzeichnungen ist eine gesetzeskonforme Deckungsprüfung unmöglich.
Die Deckungsprüfung erfolgt in der Regel jährlich rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr bzw. das jeweilige Arbeitsjahr oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Besteht eine Unterdeckung (der tatsächliche Anspruch laut Kollektivvertrag übersteigt das bezahlte All-in-Entgelt), muss der Dienstgeber die Differenz unverzüglich nachzahlen. Andernfalls drohen Nachforderungen und Strafen wegen Unterentlohnung (LSD-BG).
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
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