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Das Personaljahr im Überblick – wiederkehrende Fristen und Termine in Österreich

Zwölf Monate Personalarbeit, sortiert nach dem Kalender

5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Personalarbeit hat einen Jahresrhythmus, der in keinem Prozesshandbuch steht. Die meisten Aufgaben melden sich nicht von selbst — sie fallen auf, wenn sie versäumt wurden.

Monatliche Routinen

AufgabeWarum
Sachbezugswerte je Dienstnehmer prüfenEine fehlerhafte Bewertung führt zu Nachforderungen bei der GPLB (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben)
Zeitkonten auf auffällige Salden prüfenFrühwarnung vor Kappen von Gleitzeitguthaben und Überlastung
Ruhezeit- und Höchstarbeitszeitverstöße nach AZG auswertenVerstöße (z. B. Unterschreitung der 11-stündigen täglichen Ruhezeit) entstehen oft aus der Kombination zweier Tage und sind sonst unsichtbar
Bewegungsdaten mit der Personalverrechnung abstimmenÜbertragungsfehler bei Überstunden-, Mehrarbeits- und Zulagenabrechnungen werden nur so gefunden
mBGM (monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) an die ÖGK übermittelnFristgebunden (bis zum 15. des Folgemonats), mit Säumniszuschlägen bewehrt

Erstes Quartal

Jänner: Kollektivvertragsanpassungen und Valorisierungen umsetzen. Einpflegen der neuen Mindestgrundgehälter, Ist-Gehaltserhöhungen und Biennalsprünge in der Personalverrechnung.

Februar: Übermittlung der Lohnzettel (L16) des Vorjahres elektronisch via ELDA an das Finanzamt (Frist: Ende Feber).

Bis 31. März: Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Betriebe ab 25 Dienstnehmern müssen pro 25 Beschäftigte mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen oder die monatliche Ausgleichstaxe entrichten.

Q1: Urlaubsplanung anstoßen und Jahresabschluss der Zeitkonten — inklusive Rückstellungsberechnung für offene Urlaube und Gleitzeitsalden für die Bilanzierung.

Zweites Quartal

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (Arbeitsplatzevaluierung) fortschreiben, einschließlich der Ermittlung psychischer Belastungen nach § 4 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).

Arbeitsmedizinische Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Nachtarbeit (§ 12b AZG / VGÜ) terminieren und überwachen.

Juni: Abrechnung des Urlaubszuschusses (13. Gehalt). Kollektivvertragliche Fälligkeiten und Bemessungsgrundlagen prüfen.

Fenstertage des Folgejahres identifizieren — die Grundlage für betriebliche Urlaubs- und Schichtplanungen.

Drittes Quartal

Personalbudget für das Folgejahr auf Basis der Gesamtdienstgeberkosten (Dienstgeberbrutto inkl. DG-Beiträgen zur Sozialversicherung, DB, DZ und Kommunalsteuer), nicht bloß des Bruttoentgelts.

August/September: Beginn des Lehrjahres — Einhaltung der Bestimmungen des KJBG (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz), Durchführung der gesetzlichen Unterweisungen und Evaluierungen für Jugendliche.

Urlaubswünsche für das Folgejahr sammeln. Das Urlaubsgesetz verlangt eine Vereinbarung im Einzelfall (§ 4 UrlG); ein geregelter Stichtag mit anschließender Abstimmung verhindert betriebliche Engpässe.

Verfahrensdokumentation und Betriebsvereinbarungen prüfen — wurden HR- oder Zeiterfassungssysteme geändert, die eine Anpassung der Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG erfordern?

Viertes Quartal

Urlaubsplanung und allfälligen Betriebsurlaub für das Folgejahr festlegen. Ein Betriebsurlaub bedarf in Betrieben mit Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung und darf ohnehin nur einen angemessenen Teil des Jahresurlaubs umfassen; im betriebsratslosen Betrieb ist eine Einzelvereinbarung mit jedem Dienstnehmer nötig.

Gleitzeitkonten und All-in-Deckungsprüfungen vorbereiten: Jährliche Überprüfung der All-in-Verträge, um festzustellen, ob das bezahlte Entgelt alle tatsächlich geleisteten Überstunden und kollektivvertraglichen Zuschläge abdeckt.

November/Dezember: Abrechnung der Weihnachtsremuneration (14. Gehalt) gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags.

Dezember: Jahreswechsel vorbereiten. Zu aktualisieren sind Höchstbeitragsgrundlagen der ÖGK, Sachbezugswerte, steuerfreie Beträge (z. B. Essenszuschüsse), die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) und kollektivvertragliche Mindestlöhne — sowohl im Lohnverrechnungs- als auch im Zeiterfassungssystem.

Dezember: Lösch- und Archivierungslauf unter Berücksichtigung der 7-jährigen Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO (Bundesabgabenordnung).

Anlassbezogene Fristen

Diese haben keinen festen Termin, sondern einen Auslöser:

AuslöserFrist / Maßnahme
Elternkarenz nach MSchG / VKGUrlaubsanspruch wird für die Dauer der Karenz aliquotiert; Rückkehrgespräch rechtzeitig vor Karenzende planen
Längerer KrankenstandFortlaufende Prüfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach EFZG bzw. § 8 AngG (Staffelung nach Dienstjahren); Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) prüfen
Vereinbarte Probezeit läuftBeendigung im Probemonat (§ 19 Abs. 2 AngG) muss vor Ablauf des Monats ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden
Befristetes Dienstverhältnis endetPrüfung auf allfälligen Kündigungsschutz oder Übergang in ein unbefristetes Dienstverhältnis (Kettendienstvertragsproblematik)
Vorliegen eines EntlassungsgrundesDie Entlassung aus wichtigem Grund (§ 27 AngG / § 82 GewO 1859) muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden

Vom Kalender zum Prozess

Ein Kalender wirkt erst, wenn seine Termine dort landen, wo tatsächlich gearbeitet wird. Zwei Schritte machen den Unterschied:

  1. Verantwortliche benennen — nicht bloß allgemein »HR«, sondern eine definierte Person mit Stellvertretung.
  2. Automatisieren, was automatisierbar ist — Fristenerinnerungen für Urlaubskontingente, Entgeltfortzahlungsgrenzen, Karenzfristen und Befristungsabläufe lassen sich direkt aus den Stammdaten und der digitalen Zeiterfassung generieren.
Vorlagen

HR-Fristenkalender

Wiederkehrende Termine im Personaljahr in Österreich auf einen Blick

Kompatibel mit: Excel 2016+, Microsoft 365, Google Sheets, LibreOffice Calc

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 22.09.2022 – Rs C-120/21 (LB / TO) — Verjährung von Urlaubsansprüchen nur bei vorheriger Erfüllung der Aufklärungs- und Aufforderungsobliegenheiten durch den Dienstgeber

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (§ 4 Abs. 5 UrlG) – somit faktisch nach drei Jahren. Nach ständiger EuGH- und OGH-Judikatur tritt die Verjährung jedoch nur ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer zuvor nachweislich und rechtzeitig zur Inanspruchnahme aufgefordert und über den drohenden Verfall belehrt hat.
Höchstbeitragsgrundlagen und Sozialversicherungswerte der ÖGK, Sachbezugswerte, steuerfreie Diäten/Reisekostenpauschalen, die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) sowie die kollektivvertraglichen Mindestgehälter samt Biennalsprüngen.
Der Anspruch richtet sich nach dem EFZG bzw. § 8 AngG und staffelt sich nach Dienstjahren pro Arbeitsjahr (z. B. 6 Wochen voll, 4 Wochen halb im 1. bis 5. Dienstjahr). Das erfordert ein laufendes Monitoring der Krankenstandstage je Dienstnehmer.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
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