Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bildet das Fundament des kollektiven Arbeitsrechts und der betrieblichen Mitbestimmung in Österreich.
Relevanz für Zeiterfassung und Personalwesen
- Errichtung von Betriebsräten (§ 40 ArbVG): In jedem Betrieb mit dauernd mindestens fünf stimmberechtigten Dienstnehmern ist ein Betriebsrat zu wählen.
- Notwendige Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG): Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer (wozu Zeiterfassungs- und Zutrittssysteme zählen), sofern sie die Menschenwürde berühren, erfordert zwingend den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Fehlt diese Zustimmung, ist das System rechtsunwirksam.
- Erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 96a ArbVG): Bei Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die über allgemeine Personalstammdaten hinausgehen, kann bei Nichteinigung die Schlichtungsstelle angerufen werden.
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
- Aktualisiert am