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Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Das zentrale Gesetz des kollektiven Arbeitsrechts in Österreich, das Betriebsverfassung, Betriebsräte und Betriebsvereinbarungen regelt.

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bildet das Fundament des kollektiven Arbeitsrechts und der betrieblichen Mitbestimmung in Österreich.

Relevanz für Zeiterfassung und Personalwesen

  • Errichtung von Betriebsräten (§ 40 ArbVG): In jedem Betrieb mit dauernd mindestens fünf stimmberechtigten Dienstnehmern ist ein Betriebsrat zu wählen.
  • Notwendige Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG): Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer (wozu Zeiterfassungs- und Zutrittssysteme zählen), sofern sie die Menschenwürde berühren, erfordert zwingend den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Fehlt diese Zustimmung, ist das System rechtsunwirksam.
  • Erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 96a ArbVG): Bei Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die über allgemeine Personalstammdaten hinausgehen, kann bei Nichteinigung die Schlichtungsstelle angerufen werden.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am
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