Entstehung des Anspruchs
In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht der Urlaubsanspruch nach § 2 Abs. 2 UrlG aliquot im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (pro Monat zwei Werktage bzw. rund zwei Arbeitstage). Nach Ablauf der ersten sechs Monate gebührt der Urlaub in voller Höhe (25 Arbeitstage bzw. 30 Werktage). Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch bereits mit Beginn des Arbeitsjahres in voller Höhe.
Festlegung
Der Urlaubsverbrauch kann nicht einseitig vom Dienstgeber angeordnet oder vom Dienstnehmer genommen werden. Er bedarf nach § 4 UrlG zwingend einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, wobei auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers Rücksicht zu nehmen ist. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Zustimmung (Selbstbeurlaubung) stellt eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar und kann einen Entlassungsgrund bilden — auch dann, wenn der Anspruch materiell bestand.
Zusammenhängender Urlaub
Der Urlaub kann nach § 4 Abs. 3 UrlG in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs aufeinanderfolgende Werktage (bzw. eine Arbeitswoche) umfassen.
Erkrankung im Urlaub
Erkrankt (oder verunglückt) ein Dienstnehmer während des Urlaubs für mehr als drei Kalendertage und liegt weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor, werden diese Krankenstandstage nach § 5 UrlG nicht auf das Urlaubskontingent angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber die Erkrankung nach dreitägiger Dauer unverzüglich mitteilt und bei Wiederantritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung vorlegt. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs um die Dauer des Krankenstandes ist damit nicht verbunden — der vereinbarte Rückkehrtermin bleibt aufrecht.
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