Entstehung des Anspruchs
Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses — der Wartezeit nach § 4 BUrlG. Vorher und bei unterjährigem Aus- oder Eintritt greift die Zwölftelung des § 5 BUrlG: ein Zwölftel des Jahresanspruchs je vollem Beschäftigungsmonat. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet.
Festlegung
Der Urlaub wird vom Arbeitgeber festgelegt, wobei die Wünsche der beschäftigten Person zu berücksichtigen sind, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer entgegenstehen. Eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Genehmigung ist ein Kündigungsgrund — auch dann, wenn der Anspruch materiell bestand.
Zusammenhängender Urlaub
§ 7 Abs. 2 BUrlG verlangt, den Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Wird er geteilt, muss ein Teil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, sofern der Anspruch mehr als zwölf Werktage beträgt.
Erkrankung im Urlaub
Wer während des Urlaubs erkrankt und dies ärztlich nachweist, bekommt die betroffenen Tage nach § 9 BUrlG gutgeschrieben. Sie gelten nicht als Urlaub. Eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist damit nicht verbunden — der Rückkehrtermin bleibt bestehen.
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