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Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den gesetzlichen Mindesturlaub in Deutschland. Es gewährt 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub bei einer Sechstagewoche, was 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche entspricht.

Der Mindestanspruch

§ 3 BUrlG nennt 24 Werktage. Werktage sind Montag bis Samstag, weshalb der Anspruch bei der üblichen Fünftagewoche 20 Arbeitstage beträgt. Tarifverträge und Arbeitsverträge dürfen mehr gewähren, aber nichts unterschreiten — das Gesetz ist nach § 13 BUrlG zugunsten der Beschäftigten zwingend.

Die wichtigsten Vorschriften

NormInhalt
§ 1Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
§ 3Mindesturlaub von 24 Werktagen
§ 4Wartezeit von sechs Monaten für den vollen Anspruch
§ 5Teilanspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat
§ 7Zeitpunkt, Übertragung ins Folgejahr, Abgeltung bei Beendigung
§ 9Krankheit während des Urlaubs: Nachgewährung bei ärztlichem Nachweis
§ 11Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen

Rechtsprechung als zweite Ebene

Der Gesetzestext allein gibt die heutige Rechtslage nicht mehr vollständig wieder. EuGH und BAG haben den Verfall von Urlaub an eine Hinweispflicht des Arbeitgebers geknüpft und die Verjährung entsprechend verschoben. Wer sich nur am Wortlaut des § 7 Abs. 3 BUrlG orientiert, unterschätzt das Rückstellungsrisiko erheblich.

Verhältnis zum Zusatzurlaub

Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende vertragliche Urlaubstage können abweichenden Regeln unterworfen werden — etwa einem früheren Verfall —, wenn das im Vertrag klar getrennt ist. Ohne ausdrückliche Trennung gilt das gesetzliche Regime für den gesamten Anspruch.

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