Der Mindestanspruch
§ 3 BUrlG nennt 24 Werktage. Werktage sind Montag bis Samstag, weshalb der Anspruch bei der üblichen Fünftagewoche 20 Arbeitstage beträgt. Tarifverträge und Arbeitsverträge dürfen mehr gewähren, aber nichts unterschreiten — das Gesetz ist nach § 13 BUrlG zugunsten der Beschäftigten zwingend.
Die wichtigsten Vorschriften
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 1 | Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub |
| § 3 | Mindesturlaub von 24 Werktagen |
| § 4 | Wartezeit von sechs Monaten für den vollen Anspruch |
| § 5 | Teilanspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat |
| § 7 | Zeitpunkt, Übertragung ins Folgejahr, Abgeltung bei Beendigung |
| § 9 | Krankheit während des Urlaubs: Nachgewährung bei ärztlichem Nachweis |
| § 11 | Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen |
Rechtsprechung als zweite Ebene
Der Gesetzestext allein gibt die heutige Rechtslage nicht mehr vollständig wieder. EuGH und BAG haben den Verfall von Urlaub an eine Hinweispflicht des Arbeitgebers geknüpft und die Verjährung entsprechend verschoben. Wer sich nur am Wortlaut des § 7 Abs. 3 BUrlG orientiert, unterschätzt das Rückstellungsrisiko erheblich.
Verhältnis zum Zusatzurlaub
Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende vertragliche Urlaubstage können abweichenden Regeln unterworfen werden — etwa einem früheren Verfall —, wenn das im Vertrag klar getrennt ist. Ohne ausdrückliche Trennung gilt das gesetzliche Regime für den gesamten Anspruch.
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