Ein All-in-Vertrag (auch Pauschalentgeltvereinbarung) sieht vor, dass das vereinbarte Gehalt nicht nur die Normalarbeitszeit, sondern auch alle geleisteten Mehr- und Überstunden sowie sonstige Zuschläge pauschal abdeckt.
Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich
- Grundgehaltsausweis (§ 2 Abs. 2 Z 9 AVRAG): Im Dienstvertrag bzw. Dienstzettel muss zwingend ausgewiesen werden, welcher Teil des Entgelts das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit darstellt. Fehlt diese Angabe, gilt das branchenübliche Kollektivvertragsgehalt als Grundgehalt.
- Jährliche Deckungsprüfung: Der Dienstgeber muss am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres eine Deckungsprüfung durchführen: Hätte der Dienstnehmer nach den tatsächlichen Arbeitsstunden und den kollektivvertraglichen Zuschlägen in Summe mehr verdient als das ausbezahlte All-in-Gehalt, ist die Differenz nachzuzahlen.
- AZG-Höchstgrenzen gelten uneingeschränkt: Ein All-in-Vertrag entbindet keineswegs von den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten (12h/Tag, 60h/Woche, 48h im Schnitt) und befreit den Dienstgeber auch nicht von der Zeiterfassungspflicht nach § 26 AZG!
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- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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