Welche Tage zählen
Maßgeblich sind die gesetzlichen Feiertage nach § 7 Arbeitsruhegesetz (ARG) am Ort der Arbeitsstätte, nicht am Wohnort des Dienstnehmers. In Österreich sind 13 Feiertage bundesweit gesetzlich festgelegt (z. B. 1. Jänner, 1. Mai, 25. und 26. Dezember). Einzelne Landesfeiertage (wie der Hl. Leopold in Wien und Niederösterreich oder der Hl. Rupert in Salzburg) gelten nicht automatisch als gesetzliche Feiertage nach dem ARG, können jedoch kollektivvertraglich als bezahlte Feiertage oder Dienstfreistellungen verankert sein.
Arbeitsrechtlich und steuerlich umfasst der Feiertag grundsätzlich den Zeitraum von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Kalendertags; bei Schichtbetrieb oder durch Kollektivvertrag können abweichende 24-Stunden-Zeiträume für die Feiertagsruhe festgelegt sein.
Sätze und steuerliche Behandlung
Die arbeitsrechtliche Entlohnung für Feiertagsarbeit setzt sich nach § 9 ARG aus dem Feiertagsentgelt (dem regulären Entgelt, das auch ohne Arbeitsleistung gebührt hätte) und dem Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) zusammen. Viele Kollektivverträge sehen darüber hinaus einen kollektivvertraglichen Feiertagszuschlag (häufig 100 %) oder Zeitausgleich vor.
Steuerlich regelt § 68 Abs. 1 EStG die Begünstigung: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sowie mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind bis zu einem monatlichen Freibetrag steuerfrei. Die konkreten Voraussetzungen und Prozentsätze richten sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag und den steuerlichen Bestimmungen des § 68 EStG.
Kombination
Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge können nebeneinander gewährt werden. Für die steuerfreie Auszahlung nach § 68 EStG gilt ein gemeinsamer monatlicher Gesamtfreibetrag (mit einer Erhöhung bei überwiegender Nachtarbeit). Eine unbegrenzte steuerfreie Addition über diese Höchstgrenzen hinaus ist nicht möglich; übersteigende Beträge sind als laufender Arbeitslohn voll steuerpflichtig.
Abgrenzung zur Entgeltfortzahlung (Feiertagsentgelt)
Der Feiertagszuschlag betrifft die tatsächliche Arbeit am Feiertag (Feiertagsarbeitsentgelt). Fällt die Arbeit dagegen wegen des Feiertags aus, behält der Dienstnehmer gemäß § 9 Abs. 1 ARG seinen Anspruch auf das regelmäßige Entgelt (Feiertagsentgelt nach dem Entgeltausfallprinzip). Für dieses reguläre Feiertagsentgelt gibt es keine Steuerbegünstigung nach § 68 EStG, da es sich um die normale laufende Entgeltfortzahlung handelt.
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