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Mitbestimmung

Mitbestimmung bezeichnet die Beteiligung des Betriebsrats an Entscheidungen des Arbeitgebers. In den Fällen des § 87 BetrVG ist sie erzwingbar: Ohne Einigung darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden.

Erzwingbar heißt zwingend

In den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber nicht allein handeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG; ihr Spruch ersetzt die Einigung.

Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

Eine unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht getroffene Maßnahme ist gegenüber den Beschäftigten unwirksam, soweit sie belastend wirkt. Begünstigende Wirkungen bleiben bestehen. Praktisch bedeutet das: Eine ohne Beteiligung eingeführte Regelung zur Arbeitszeit kann nicht durchgesetzt werden, während daraus entstandene Ansprüche der Beschäftigten fortbestehen.

Zusätzlich kann der Betriebsrat die Unterlassung verlangen und diese im Beschlussverfahren durchsetzen.

Für die Zeitwirtschaft einschlägig

NormGegenstand
§ 87 Abs. 1 Nr. 1Ordnung des Betriebs, Verhaltensregeln
§ 87 Abs. 1 Nr. 2Lage der Arbeitszeit, Pausen, Verteilung
§ 87 Abs. 1 Nr. 3vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung
§ 87 Abs. 1 Nr. 5Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan
§ 87 Abs. 1 Nr. 6technische Überwachungseinrichtungen
§ 87 Abs. 1 Nr. 10betriebliche Lohngestaltung, Entlohnungsgrundsätze

Grenze

Die Mitbestimmung erfasst das »Wie«, nicht die unternehmerische Grundentscheidung. Ob überhaupt Arbeitszeit erfasst wird, ist wegen der gesetzlichen Pflicht keine offene Frage mehr — wie erfasst und ausgewertet wird, ist vollständig mitbestimmt.

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