Erzwingbar heißt zwingend
In den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber nicht allein handeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG; ihr Spruch ersetzt die Einigung.
Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung
Eine unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht getroffene Maßnahme ist gegenüber den Beschäftigten unwirksam, soweit sie belastend wirkt. Begünstigende Wirkungen bleiben bestehen. Praktisch bedeutet das: Eine ohne Beteiligung eingeführte Regelung zur Arbeitszeit kann nicht durchgesetzt werden, während daraus entstandene Ansprüche der Beschäftigten fortbestehen.
Zusätzlich kann der Betriebsrat die Unterlassung verlangen und diese im Beschlussverfahren durchsetzen.
Für die Zeitwirtschaft einschlägig
| Norm | Gegenstand |
|---|---|
| § 87 Abs. 1 Nr. 1 | Ordnung des Betriebs, Verhaltensregeln |
| § 87 Abs. 1 Nr. 2 | Lage der Arbeitszeit, Pausen, Verteilung |
| § 87 Abs. 1 Nr. 3 | vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung |
| § 87 Abs. 1 Nr. 5 | Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan |
| § 87 Abs. 1 Nr. 6 | technische Überwachungseinrichtungen |
| § 87 Abs. 1 Nr. 10 | betriebliche Lohngestaltung, Entlohnungsgrundsätze |
Grenze
Die Mitbestimmung erfasst das »Wie«, nicht die unternehmerische Grundentscheidung. Ob überhaupt Arbeitszeit erfasst wird, ist wegen der gesetzlichen Pflicht keine offene Frage mehr — wie erfasst und ausgewertet wird, ist vollständig mitbestimmt.
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