Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich
In Österreich gibt es im Gegensatz zu Deutschland keinen allgemeinen gesetzlichen Rechtsanspruch des einzelnen Dienstnehmers auf Entgeltumwandlung. Eine Entgeltumwandlung (Beitragsleistung des Dienstnehmers in eine betriebliche Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung) setzt eine entsprechende Rechtsgrundlage im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gemäß dem Betriebspensionsgesetz (BPG) voraus (bzw. eine schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat). Zudem darf durch die Umwandlung der kollektivvertragliche Mindestgrundlohn bzw. das Mindestgrundgehalt nicht unterschritten werden.
Dienstgeberbeiträge und Zuschüsse
Beiträge, die der Dienstgeber im Rahmen einer Pensionskassenzusage, einer betrieblichen Kollektivversicherung oder einer Zukunftssicherung leistet, sind für den Dienstgeber als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein automatischer gesetzlicher Dienstgeberzuschuss wie in Deutschland existiert in Österreich nicht; konkrete Zuschüsse und Matching-Modelle richten sich nach der jeweiligen Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertragsregelung.
Steuer und Sozialversicherung
Leistet der Dienstgeber Beiträge an eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung für seine Dienstnehmer, sind diese Beiträge nach § 26 Z 7 EStG beim Dienstnehmer lohnsteuerfrei und gemäß § 49 Abs. 3 ASVG sozialversicherungsfrei (bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 10 % der laufenden Beitragsgrundlage).
Darüber hinaus ermöglicht die Zukunftssicherung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG Zuwendungen des Dienstgebers für alle oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern zur Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr und Dienstnehmer steuer- und beitragsfrei zu gewähren.
Pensionsleistungen aus solchen Vorsorgemodellen unterliegen im Alter grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung nach dem Einkommensteuertarif.
Abrechnung
In der Personalverrechnung wird die Entgeltumwandlung bzw. der Eigenbeitrag über entsprechende Lohnarten abgebildet, die das Steuer- und SV-Brutto exakt nach den geltenden Bestimmungen mindern oder als begünstigter Sachbezug/Zukunftssicherungsbeitrag geführt werden. Da die Freibetragsgrenzen und sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen präzise eingehalten werden müssen, ist die korrekte Anlage der Lohnarten in der Lohnverrechnung essenziell.
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