Voraussetzungen
Erforderlich sind erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten oder ein unabwendbares Ereignis, die zu einem vorübergehenden Arbeitsausfall führen, sowie eine Sozialpartner-Vereinbarung (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer) und die fristgerechte Antragstellung beim Arbeitsmarktservice (AMS). Der Ausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein — Alturlaube sowie bestehende Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten sind in der Regel vorrangig abzubauen.
Rechtsgrundlage im Betrieb
Kurzarbeit kann vom Dienstgeber nicht einseitig angeordnet werden. Nötig ist eine formelle Kurzarbeitsvereinbarung. In Betrieben mit Betriebsrat ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 13 ArbVG erforderlich. In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit jedem betroffenen Dienstnehmer auf Basis der Sozialpartnervorlage.
Nachweis
Abgerechnet wird je Dienstnehmer und Abrechnungsmonat auf Basis der ausgefallenen Arbeitsstunden und der garantierten Nettoentgeltsicherung: Das AMS gewährt dem Dienstgeber eine Kurzarbeitsbeihilfe zur teilweisen Abdeckung der Mehrkosten für die Kurzarbeitsunterstützung. Grundlage sind die tatsächlich geleisteten und ausgefallenen Stunden. Das AMS prüft die Abrechnungen im Nachhinein streng; unvollständige Arbeitszeitaufzeichnungen führen regelmäßig zu Rückforderungen der Beihilfen.
Aufzeichnung
Für die Dauer der Kurzarbeit sind die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG besonders sorgfältig zu führen. Empfehlenswert ist eine eigene Zeitart für Ausfallstunden durch Kurzarbeit, damit sich Soll-Arbeitszeit, geleistete Ist-Stunden und der konkrete Arbeitsausfall je Tag und Dienstnehmer lückenlos und prüfungssicher nachweisen lassen.
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