Schutzfristen
Acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung beginnt das absolute Beschäftigungsverbot für werdende Mütter (§ 3 Abs. 1 MSchG). Nach der Entbindung besteht ebenfalls ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen (§ 5 Abs. 1 MSchG), bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Bei einer Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung (bis zu maximal 16 Wochen).
Arbeitszeitliche Grenzen
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht über die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinaus beschäftigt werden; die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden, die wöchentliche 40 Stunden keinesfalls überschreiten (§ 8 MSchG). Überstunden und Mehrarbeit sind untersagt. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich verboten, es sei denn, es greifen enge gesetzliche Ausnahmebestimmungen (z. B. im Gastgewerbe oder im Gesundheitsbereich unter Einhaltung strenger Ruhezeiten).
Evaluierung der Arbeitsplätze
Der Dienstgeber ist nach § 2b MSchG iVm dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, für alle Arbeitsplätze zu ermitteln und zu beurteilen, welche Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern bestehen. Ergibt die Evaluierung eine Gefährdung oder liegt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (z. B. schweres Heben, Einwirkung von Gefahrstoffen) vor, sind primär die Arbeitsbedingungen anzupassen, sekundär eine Versetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz vorzunehmen und erst in letzter Konsequenz eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts auszusprechen (§ 4a MSchG).
Entgelt und Wochengeld
Besteht ein individuelles Beschäftigungsverbot (vorzeitiger Mutterschutz per Freistellungszeugnis nach § 3 Abs. 3 MSchG) oder gilt die reguläre Schutzfrist, gebührt der Dienstnehmerin Wochengeld aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (ÖGK bzw. zuständiger Versicherungsträger). Während dieser Zeiten ruht der Entgeltanspruch gegenüber dem Dienstgeber. Wurde die Dienstnehmerin hingegen mangels Ersatzarbeitsplatzes betrieblich freigestellt (§ 4a MSchG), hat der Dienstgeber das bisherige Entgelt fortzuzahlen.
Urlaub und Kündigungsschutz
Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz gelten als Dienstzeiten. Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) wird durch den Mutterschutz nicht gekürzt — im Gegensatz zur anschließenden Elternkarenz, bei der der Urlaubsanspruch für die Dauer der Karenz ruht bzw. aliquot entfällt. Ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (bzw. vier Wochen nach Ende einer Karenz) besteht nach § 10 und § 12 MSchG ein absoluter Kündigungs- und Entlassungsschutz.
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