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Karenz (Elternkarenz)

Die Elternkarenz ist der gesetzliche Freistellungsanspruch zur Betreuung eines Kindes bis maximal zum vollendeten zweiten Lebensjahr. Während der Karenz ruhen die Hauptleistungspflichten bei partiellem Entfall des Urlaubsanspruchs.

Anspruch und Aufteilung

Anspruch auf Elternkarenz haben Dienstnehmerinnen nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) und Dienstnehmer nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und es selbst betreuen. Die Karenz dauert längstens bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes (2. Geburtstag).

Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen ist maximal zweimal zulässig. Aus Anlass des erstmaligen Wechsels dürfen beide Elternteile für die Dauer eines Monats gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen (wobei sich die Gesamtdauer um diesen Monat verkürzt).

Meldefristen

  • Mutter: Bekanntgabe spätestens bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt (acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung).
  • Vater (sofern Karenz direkt an Schutzfrist anschließt): Bekanntgabe spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
  • Spätere Karenzteile: Bekanntgabe spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Antritt.

Die Meldung muss schriftlich erfolgen und den genauen Zeitraum der beabsichtigten Karenz umfassen.

Elternteilzeit

Dienstnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elternteilzeit nach § 15h MSchG bzw. § 8 VKG (mehr als 20 Beschäftigte im Betrieb, mindestens dreijährige ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses, wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert und mindestens 12 Wochenstunden). Diese kann grundsätzlich bis zum siebenten Geburtstag des Kindes (bzw. einem späteren Schuleintritt) vereinbart oder in Anspruch genommen werden. In Betrieben, die die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch nicht erfüllen, kann eine vereinbarte Elternteilzeit abgeschlossen werden.

Kündigungsschutz

Während der Karenz und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Beendigung besteht ein strenger Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 15m MSchG, § 7 VKG). Der Kündigungsschutz beginnt bei der Mutter mit der Meldung (frühestens mit der Schwangerschaft), beim Vater mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Karenzantritt. Eine Kündigung oder Entlassung durch den Dienstgeber ist während dieser Schutzfrist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts rechtswirksam.

Urlaub

Für die Dauer einer vollen Karenz gebührt kein Urlaub. Fällt die Karenz nicht mit dem gesamten Urlaubsjahr zusammen, wird der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 2 VKG im betreffenden Urlaubsjahr im Verhältnis der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit zum restlichen Jahr aliquotiert (verkürzt). Eine gesonderte Erklärung des Dienstgebers ist hierfür nicht erforderlich, die Kürzung tritt kraft Gesetzes ein.

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