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Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze ist der vereinbarte Höchststand eines Arbeitszeitkontos. Darüber hinausgehende Stunden verfallen oder werden in einen anderen Kontentyp überführt.

Zweck

Die Grenze verhindert, dass Zeitguthaben unbegrenzt anwachsen und irgendwann weder abgebaut noch bezahlt werden können. Sie ist zugleich ein Steuerungssignal an Führungskräfte: Wer an die Grenze stößt, hat ein Kapazitätsproblem, kein Zeitkontoproblem.

Rechtliche Grenzen

Der ersatzlose Verfall geleisteter und damit verdienter Arbeitszeit ist arbeitsrechtlich äußerst heikel. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH und den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (AZG) sind Kappungsregelungen regelmäßig nur zulässig, wenn

  • sie auf einer wirksamen kollektivvertraglichen, betrieblichen (Betriebsvereinbarung nach ArbVG) oder einzelvertraglichen Grundlage beruhen,
  • die Dienstnehmer die tatsächliche Möglichkeit hatten, das Zeitguthaben rechtzeitig durch Zeitausgleich abzubauen,
  • und sie vorab rechtzeitig und nachweislich auf den drohenden Verfall hingewiesen wurden.

Die Parallele zur Hinweispflicht beim Urlaubsverfall nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) liegt nahe und wird von den Arbeits- und Sozialgerichten regelmäßig herangezogen. Werden Arbeitsstunden ohne tatsächliche Ausgleichsmöglichkeit ersatzlos gestrichen, drohen Nachzahlungsansprüche sowie Verwaltungsstrafen wegen Unterschreitung des kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Entgeltanspruchs.

Bessere Alternative

Statt zu kappen, kann der Überhang in ein Langzeitkonto überführt oder als Überstunden bzw. Mehrarbeit mit den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Zuschlägen ausbezahlt werden. Beides vermeidet rechtliche Konflikte und erhält die Steuerungswirkung, weil der Aufwand sichtbar bleibt, statt still verschwunden zu sein.

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