Begriffsbestimmung und Rechtsfolgen
Telearbeit / Homeoffice im Sinne des österreichischen Arbeitsrechts (§ 2h AVRAG) liegt vor, wenn Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in der eigenen Wohnung, in einer Wohnung von Angehörigen, in einem Coworking-Space oder an einem sonstigen selbst gewählten Ort erbringen.
Homeoffice im engeren Sinn bezeichnet das Arbeiten in der privaten Wohnung des Dienstnehmers. Der Gesetzgeber hat den Begriff mit dem Telearbeitsgesetz modernisiert und auf sonstige selbst gewählte Orte („Telearbeit“) ausgeweitet.
Mobiles Arbeiten (z. B. im Zug, Café oder beim Kunden) unterliegt ebenfalls den arbeitszeit- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, sofern digitale Arbeitsmittel genutzt werden.
Arbeitszeit und Zeiterfassung
Die arbeitszeitrechtlichen Grenzen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) gelten im Homeoffice unverändert:
- Tageshöchstarbeitszeit: Maximal 12 Stunden (§ 9 Abs. 1 AZG).
- Wochenhöchstarbeitszeit: Maximal 60 Stunden (§ 9 Abs. 1 AZG; im Durchschnitt von 17 Wochen maximal 48 Stunden).
- Ruhepausen: Bei mehr als 6 Stunden Tagesarbeitszeit mindestens 30 Minuten (§ 11 AZG).
- Tägliche Ruhezeit: Mindestens 11 zusammenhängende Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit (§ 12 AZG).
- Aufzeichnungspflicht: Auch im Homeoffice ist die Arbeitszeit nach § 26 AZG aufzuzeichnen. Für Dienstnehmer, die Lage und Ort ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausüben, sind nach § 26 Abs. 3 AZG allerdings ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen; eine Erfassung von Beginn, Ende und Ruhepausen ist zulässig, aber nicht gesetzlich gefordert. Per Betriebsvereinbarung kann die Führung dieser Aufzeichnungen den Dienstnehmern übertragen werden (§ 26 Abs. 4 AZG).
Gerade die 11-stündige Ruhezeit ist im Homeoffice gefährdet, weil ein kurzes Beantworten von dienstlichen E-Mails am späten Abend die Ruhezeit unterbricht und diese wieder von vorne beginnen lässt.
Vereinbarungsprinzip: Kein gesetzlicher Anspruch
In Österreich besteht kein einseitiger Rechtsanspruch auf Homeoffice oder Telearbeit – weder vonseiten des Dienstnehmers noch des Dienstgebers.
Telearbeit bedarf zwingend einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2h Abs. 2 AVRAG). In Betrieben mit Betriebsrat kann dazu eine fakultative Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG über die Rahmenbedingungen abgeschlossen werden.
Die schriftliche Einzelvereinbarung regelt typischerweise:
- Umfang und Tage im Homeoffice,
- Erreichbarkeitszeiten,
- Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel bzw. Aufwandskostenersatz (Telearbeitspauschale),
- Kündigungsfristen und Widerrufsgründe der Vereinbarung.
Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle
Eine Zeiterfassung im Homeoffice darf nicht zur unzulässigen Verhaltens- oder Leistungsüberwachung ausgeweitet werden. Bildschirm-Screenshots, Keylogger, Mausbewegungsprotokolle oder dauerhafte Kameraüberwachung sind unzulässig.
Gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, die die Menschenwürde berühren, der zwingenden Zustimmung des Betriebsrats (notwendige Betriebsvereinbarung) bzw. in betriebsratslosen Betrieben der schriftlichen Einzelzustimmung. Erfasst werden dürfen ordnungsgemäß Beginn, Ende und Ruhepausen.
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