Abgrenzung
Anders als bei der klassischen Telearbeit oder beim Homeoffice richtet der Dienstgeber keinen festen Arbeitsplatz ein. Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (AStV) sind für wechselnde mobile Orte nicht direkt anwendbar, die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers sowie die Grundsätze des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zur Evaluierung von Belastungen bleiben jedoch bestehen. Seit dem Telearbeitsgesetz (Novelle zu § 2h AVRAG) umfasst der rechtliche Rahmen auch das Arbeiten an beliebigen Orten außerhalb der Betriebsstätte und der Wohnung (z. B. im Coworking-Space, Café oder Zug).
Unfallversicherung
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 175 ASVG) knüpft an die betriebliche Tätigkeit und den kausalen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung an, nicht an den physischen Ort der Betriebsstätte. Verrichtungen zur Befriedigung persönlicher Lebensbedürfnisse (wie der Weg zur privaten Kaffeemaschine oder der Einkauf) sind privat, betrieblich veranlasste Tätigkeiten (wie der Weg zum mobilen Drucker oder arbeitsbezogene Wege) unfallversichert. Eine klare vertragliche Telearbeits- bzw. Mobilarbeitsvereinbarung über Arbeitszeiten und Rahmenbedingungen schafft hier Rechtssicherheit.
Zeiterfassung
Die Aufzeichnungspflicht gemäß § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) gilt auch bei mobiler Arbeit uneingeschränkt. Praktisch bedeutet das: Die Erfassung muss von unterwegs funktionieren — per App oder Weboberfläche — und idealerweise auch offline ohne permanente Netzverbindung zwischenspeichern können. Eine permanente GPS-Standortabfrage bei jeder Buchung oder gar ein Bewegungstracking ist datenschutzrechtlich regelmäßig unverhältnismäßig und unzulässig.
Mitbestimmung
Die Rahmenbedingungen mobiler Arbeit — wer sie nutzen darf, in welchem zeitlichen Umfang und welche Erreichbarkeitsregeln gelten — betreffen die Ordnung des Betriebs und können durch eine fakultative Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1 ArbVG geregelt werden. Werden zur Abwicklung oder Zeiterfassung technische Systeme eingesetzt, die Kontrollmöglichkeiten eröffnen und die Menschenwürde berühren (wie softwarebasierte Aktivitäts- oder Standortüberwachung), ist nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG zwingend die vorherige Zustimmung des Betriebsrats durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung (bzw. in betriebsratslosen Betrieben die schriftliche Einzelzustimmung jedes Dienstnehmers) erforderlich.
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