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Aufwandsabrechnung

Bei der Aufwandsabrechnung werden die tatsächlich geleisteten Stunden zu vereinbarten Sätzen abgerechnet. Das Aufwandsrisiko trägt der Auftraggeber.

Wann sie passt

Immer dann, wenn der Umfang zu Beginn nicht belastbar bestimmbar ist: bei explorativen Vorhaben, bei laufender Betreuung, bei Beratungsleistungen. Der Auftraggeber gewinnt Flexibilität und zahlt dafür mit Planungsunsicherheit.

Nachweispflicht

Die Rechnung ist nur so belastbar wie der zugrunde liegende Tätigkeitsnachweis. Üblich ist ein monatlicher Nachweis mit Datum, Person, Dauer und Tätigkeitsbeschreibung, den der Auftraggeber gegenzeichnet. Die Gegenzeichnung nimmt späteren Einwänden weitgehend die Grundlage. Gemäß § 132 BAO sind die entsprechenden Abrechnungsbelege und Nachweise 7 Jahre aufzubewahren.

Budgetdeckel

Verbreitet ist die Kombination aus Aufwandsabrechnung und Höchstbetrag: Abgerechnet wird nach Aufwand, aber nur bis zu einem Deckel; darüber hinaus ist eine neue Vereinbarung nötig. Das setzt eine Meldepflicht bei Erreichen einer Schwelle — etwa 80 Prozent — voraus, damit der Deckel nicht überraschend greift.

Abgrenzungsrisiko

Bei längerer Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers droht die Einordnung als Arbeitskräfteüberlassung (nach dem AÜG) oder als verdecktes, vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis (Scheinselbstständigkeit nach ASVG). Persönliche Weisungsbindung, Eingliederung in den betrieblichen Organisationsablauf und vorgegebene Arbeitszeiten sind hierbei die kritischen Prüfkriterien der Prüfbehörden (ÖGK / Finanzpolizei). Die vertragliche Bezeichnung allein schützt nicht — maßgeblich ist stets die tatsächliche wirtschaftliche Durchführung.

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